Entscheidungen OLG Koblenz 02/1984
EheG §§ 58, 66; ZPO § 323
Hat der unterhaltspflichtige geschiedene Ehemann in einem früheren Unterhaltsrechtsstreit trotz Kenntnis von den entsprechenden Umständen nicht geltend gemacht, die Unterhalt begehrende geschiedene Ehefrau habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie mit einem anderen Manne zusammenlebe, und diesen nur deshalb nicht heirate, um sich ihren Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen Ehe zu erhalten, dann kann er dies auch in einem späteren Abänderungsprozeß nicht mehr mit Erfolg geltend machen, sofern - außer dem weiteren Zeitablauf - inzwischen keine neuen Umstände hinzugetreten sind, die die geschiedene Ehefrau zu einer Eheschließung mit ihrem Lebensgefährten veranlassen könnten.
OLG Koblenz, Urteil vom 13. Februar 1984 - 13 UF 655/83
FamRZ 1984, 395 [Ls]
Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel