Entscheidungen OLG Koblenz 01/1984
ZPO § 124
Ist eine Partei nachträglich in die Lage versetzt worden, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, so kann die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in entsprechender Anwendung der § 124 Nr. 3 ZPO aufgehoben werden; dies gilt allerdings nicht ex tunc, sondern nur für künftig entstehende Kosten.
OLG Koblenz, Beschluß vom 9. Januar 1984 - 13 WF 80/83
JurBüro 1985, 1572 = Rpfleger 1984, 330


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in einem Scheidungsfolgenvergleich; streitwert- und gebührenmäßige Behandlung von Prozeßvergleichen über unstreitige Ansprüche; Titulierungsinteresse.
GKG § 17; BRAGO §§ 23, 31
1. Regeln die Parteien eines Eherechtsstreits die Unterhaltsverpflichtungen in einem Scheidungsfolgenvergleich, dann richtet sich der Streitwert für die Tätigkeitsgebühren nach den gestellten Anträgen, und der Vergleichswert danach, worüber sich die Parteien verglichen haben.
2. War eine Unterhaltsforderung (hier: Kindesunterhalt) zwischen den Parteien unstreitig, und bestand nach den Umständen des Falles keine naheliegende Notwendigkeit, Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung der unstreitigen Forderung zu schaffen, dann ist das Interesse des Unterhaltsgläubigers an der Titulierung seines Anspruchs mit 1/4 des Jahresbetrages anzunehmen.
OLG Koblenz, Beschluß vom 16. Januar 1984 - 13 WF 1238/83
JurBüro 1984, 1218 = AnwBl 1984, 204


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