Entscheidungen OLG Karlsruhe 12/1984
Kosten und Gebühren; erforderlicher Zeitaufwand des Sachverständigen in Sorgerechtsverfahren.
ZSEG § 3
ZSEG § 3
Bei Elternteilen, die psychisch nicht einfach strukturierte Persönlichkeiten sind, und die ein ausführliches Gutachten erwarten, sind 77 von dem Sachverständigen berechnete Stunden, von denen 22 auf Hausbesuche, Untersuchung der Eltern und Kinder, Telefongespräche und Aktenstudium, und 55 auf die Auswertung der Besuche und Abfassung des Gutachtens fielen, nicht zu beanstanden.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - 2 UF 106/83
JurBüro 1985, 1071


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