Entscheidungen OLG Karlsruhe 11/1984
BGB § 426; GVG § 23b
Wenn der mit der Klage des geschiedenen Ehemannes gegen seine geschiedene Ehefrau geltend gemachte Anspruch nach der Klagebegründung auf den Innenausgleich während der Ehe eingegangener Schulden gerichtet ist, liegt keine Familiensache vor.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 5. November 1984 - 2 WF 153/84
Justiz 1985, 101 = FamRZ 1985, 721 [Ls]


Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Anfall einer Beweisgebühr.
BRAGO §§ 31, 122; ZPO § 358a
1. Die vor der Beiordnung als Armenanwalt entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts ist für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten ohne Bedeutung; insoweit ist die Sache so anzusehen, als ob der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten wäre.
2. Wird gemäß § 358a ZPO ein schriftliches Gutachten eingeholt, so endet das Beweisaufnahmeverfahren erst in der nächsten mündlichen Verhandlung mit dem Vortrag des Beweisergebnisses.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. November 1984 - 18 WF 117/84
JurBüro 1985, 874 = Justiz 1985, 166


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses im Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO §§ 36, 281
1. In Prozeßkostenhilfeverfahren bindet der Verweisungsbeschluß des Landgerichts das Amtsgericht insoweit, daß es über den Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden hat.
2. Eine weitere Bindung tritt nicht ein. Auch an der Beurteilung des Landgerichts, ob der Rechtsstreit Familiensache ist, ist das Amtsgericht nicht gebunden.
3. Die Verweisung an eine bestimmte Abteilung des Amtsgerichts bindet nur das Amtsgericht als solches, nicht die genannte Abteilung.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. November 1984 - 11 W 138/84
OLGZ 1985, 123 = Justiz 1985, 99 = FamRZ 1985, 721 [Ls]


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