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Entscheidungen OLG Karlsruhe 07/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 07/1984



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; keine Anrechnung von Vermögensvorteilen aus dem Zugewinnausgleich auf den Unterhaltsanspruch bei Zugewinn in gleicher Höhe bei beiden Ehegatten; Berücksichtigung des Wohnens im Hause des Unterhaltsschuldners; Zahlung einer Nutzungsentschädigung; Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen; Quote des dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Mehrverdienstes.
BGB §§ 1569 ff, 1601 ff; HausrVO §§ 3, 5

1. Verbleibt beiden Ehegatten ein Zugewinn in gleicher Höhe, so werden diejenigen Vermögensvorteile, die jeder Partner aus dem Zugewinnausgleich gezogen hat, unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt.
2. Hat der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger Naturalunterhalt dadurch gewährt, daß er eine in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung seinem Partner mit den Kindern für die Zeit nach der Scheidung überläßt, kann der damit schon abgedeckte Wohnbedarf allenfalls mit 30% desjenigen Betrages, den der Unterhaltsgläubiger insgesamt für die Abdeckung seines Unterhaltsbedarfs zur Verfügung hat, angesetzt werden.
3. Will der Unterhaltsschuldner eine pauschalierte Bemessung des gewährten Naturalunterhalts nicht gegen sich gelten lassen, muß er die Festsetzung eines Mietzinses nach §§ 3, 5 HausrVO erstreben. Erst mit Anhängigmachen des Hausratsverfahrens ist Raum dafür, den Wert des »Wohnens im Hause des Unterhaltspflichtigen« nicht pauschal mit 30% des für die Abdeckung des Unterhaltsbedarfs verfügbaren Einkommens, sondern über den Mietzins festzusetzen.
4. Die dem Unterhaltsschuldner verbleibende Quote seines Mehrverdienstes ist nicht nur als Verdienstanreiz, sondern ferner dafür bestimmt, daß der Unterhaltsschuldner mit dem ihm verbleibenden Mehrbetrag auch seine berufsbedingten Aufwendungen abdecken kann. In aller Regel können deshalb berufsbedingte Aufwendungen zusätzlich nur insoweit berücksichtigt werden, als sie über den Betrag hinausgehen, der dem Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsgläubiger als Mehrbetrag (je 1/5) belassen wird.

OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 24. Juli 1984 - 18 UF 35/82
FamRZ 1984, 1019

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Unterhaltsprozeßrecht; Zulässigkeit einer Abänderungsklage gegen Unterhaltstitel; Behandlung von den Unterhaltsanspruch zwischen den letzten mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz eingetretenen erhöhenden Umstände.
ZPO § 323

1. Der Unterhaltsberechtigte muß als Berufungsbeklagter seinen Unterhaltsanspruch erhöhende Umstände, die zwischen den letzten mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz eintreten, zur Vermeidung der Nachteile des § 323 Abs. 2 ZPO nicht im Wege der Anschlußberufung geltend machen.
2. Der Berücksichtigung solcher Umstände im Rahmen einer neu zu erhebenden Abänderungsklage steht § 323 Abs. 2 ZPO nicht entgegen; das neue Verfahren ist aber bis zu der Erledigung des Vorprozesses auszusetzen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 1984 - 16 UF 88/84
FamRZ 1984, 1247

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