Entscheidungen OLG Karlsruhe 06/1984
BGB §§ 1361, 1573, 1574
1. Eine Obliegenheit der Unterhalt fordernden Ehefrau, zu der Sicherung einer angemessenen Erwerbstätigkeit Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen zu treffen, kommt nicht in Betracht, wenn die Ehefrau mit Hilfe ihres jetzigen Ausbildungsstandes zwar nicht die erstrebte, wohl aber eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann, die denselben Lebensstandard gewährleistet, und in der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse angemessen entfalten kann.
2. Unterläßt die als wissenschaftliche Angestellte an einer Hochschule angestellte Ehefrau die Promotion, so gefährdet sie zwar das Erreichen ihres besonderen beruflichen Ziels, nicht aber ihre berufliche Stellung, denn diese ist durch die Möglichkeit gesichert, vergleichbare Stellungen anzunehmen, und eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 UF 7/84
FamRZ 1984, 1018


Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Geltung der Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB auch bei vertraglicher Regelung des Ausgleichsanspruchs.
BGB § 1378
Die Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB gilt grundsätzlich auch bei vertraglicher Regelung des Ausgleichsanspruchs.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 UF 33/83
FamRZ 1984, 894


Abstammungsrecht; Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft; Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts trotz Vertretung des Kindes durch das Jugendamt; keine Prozeßkostenhilfe wegen Durchführung des Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 114, 121
1. Zur Durchführung des Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - einschließlich des Beschwerdeverfahrens - kann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.
2. Auch das minderjährige nichteheliche Kind hat in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - formlos - seine Vermögenslosigkeit darzulegen, sofern sich die dafür maßgeblichen Umstände nicht bereits aus dem sonstigen Akteninhalt oder aus dem Vortrag der Parteien ergeben.
3. Im Regelfall einer Vaterschaftsfeststellungs- oder Anfechtungsklage besteht für das von dem Jugendamt vertretene Kind kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. Juni 1984 - 11 W 59/84
Justiz 1984, 345 = OLGZ 1984, 451


Prozeßkostenhilfe; Zahlung von Raten auf die Prozeßkosten; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den selbst Prozeßkostenhilfe begehrenden Ehegatten.
BGB § 1360a; ZPO §§ 114, 115, 120
Zu der Frage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungsanordnung, wenn die Antragstellerin gegen ihren Ehemann gegebenenfalls einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß hat, der Ehemann aber ebenfalls Prozeßkostenhilfe beansprucht.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. Juni 1984 - 16 WF 85/84
FamRZ 1984, 919


Prozeßkostenhilfe; Versagung wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit; vorsätzliches Verleihen von Vermögen.
ZPO §§ 114, 115
Hat eine Partei in Kenntnis der Tatsache, daß sie Mittel für eine Prozeßführung benötigen wird, ihre Einkünfte oder ihr Vermögen vermindert, oder Kapitalbeträge einem Dritten darlehensweise überlassen in der Absicht, Kostenbefreiung für den Prozeß zu erlangen, so kann ihr Prozeßkostenhilfe versagt werden.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. Juni 1984 - 18 UF 150/83
FamRZ 1985, 414 = Justiz 1985, 399 [Ls]


Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für einen im Rahmen einer Ehesache zu tätigenden gerichtlichen Vergleich.
ZPO §§ 114 ff; BRAGO § 122
Auch für einen im Rahmen einer Ehesache zu tätigenden gerichtlichen Vergleich, in dem eine nicht bei Gericht anhängige Schuldenregelung im Zusammenhang mit weiteren Unterhaltsvereinbarungen getroffen werden soll, kann den Parteien Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. Juni 1984 - 5 WF 9/84
FamRZ 1984, 920


Verfahrensrecht; Anerkennung und Vollstreckung einer durch ein ausländisches Gericht in einer Sorgerechtssache gefällten vorläufigen Eilentscheidung.
ZPO §§ 328, 621a; FGG §§ 33, 36, 43; MSA Art. 1, Art. 9, Art. 13
1. Hat ein ausländisches Gericht in einer Sorgerechtssache eine vorläufige Eilentscheidung gefällt, so hindert der Umstand, daß diese in einem summarischen Verfahren ergangen ist, grundsätzlich nicht die Anerkennung und Vollstreckung durch die deutschen Gerichte, soweit die Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen im übrigen vorliegen.
2. Zu der Frage der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem britischen Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung zur Kindesherausgabe nach dem deutsch-britischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen vom 8. März 1960 (BGBl 1961 II 302) und nach den allgemeinen Regeln der §§ 328, 621a ZPO, § 33 FGG.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. Juni 1984 - 2 WF 75/84
FamRZ 1984, 819


Versorgungsausgleich; Beschwerderecht des Trägers der Beamtenversorgung bei fehlerhafter Entscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs; Austausch des Beschwerdegrundes.
BGB § 1587f; BeamtVG § 22; FGG § 20
1. Hat das Familiengericht fehlerhaft ein nach dem Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz auszugleichendes Versorgungsanrecht (hier: Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterstellt, sondern nur in den Gründen darauf hingewiesen, daß insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in Betracht komme, so begründet dies für den Träger der Beamtenversorgung noch keine Beschwerdeberechtigung unter dem Blickwinkel des § 22 Abs. 2 BeamtVG, da es jedenfalls dann an einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechtsstellung fehlt.
2. Der verspätete Austausch eines Beschwerdegrundes ist auch in Versorgungsausgleichsverfahren nicht möglich.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. Juni 1984 - 2 UF 209/83
FamRZ 1984, 912


Familienunterhalt; Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs eines unterhaltsberechtigten Ehegatten gegen den anderen; Beschwerde gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.
BGB § 1360a; ZPO §§ 766, 793, 850b, 850c, 850f
1. Zu der Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs eines Ehegatten (hier: des Ehemannes) gegen den anderen Ehegatten (hier: die Ehefrau), und zwar, falls die zu vollstreckende Forderung gegen den Schuldner-Ehegatten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners stammt.
2. Der Taschengeldanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich bedingt pfändbar.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. Juni 1984 - 9 W 12/84
FamRZ 1984, 1249


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