Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1984
ZPO §§ 606b, 620; EGBGB Art. 17; MSA Art. 1
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Antrag einer Ehefrau auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben (Trennung von Tisch und Bett nach türkischem Recht) und für die Wohnungszuweisung als Annexverfahren zu jenem Verfahren ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 606b Nr. 1 ZPO, sowie für den Antrag auf Wohnungszuweisung auch aus Art. 1 MSA.
2. Mit dem Antrag auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben ist, auch wenn sich dieses materiell nach türkischem Recht richtet, eine Ehesache anhängig, welche die Anwendung des § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO zu der vorläufigen Regelung des Rechts an der Ehewohnung eröffnet. Die Anwendung deutschen Rechts für die Wohnungszuweisung rechtfertigt sich aus der Eilbedürftigkeit und der zeitlichen Begrenztheit der Regelung.
3. Die Zuweisung der Ehewohnung ist auf die Dauer der Trennung von Tisch und Bett nach türkischem Recht zu begrenzen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 6. März 1984 - 16 UF 46/84
IPRax 1985, 106


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