Entscheidungen OLG Karlsruhe 02/1984
EheG § 37; FamRÄndG Art. 7
Die Rechtshängigkeit einer Ehescheidungsklage vor einem französischen Gericht begründet kein Prozeßhindernis für eine Eheaufhebungsklage vor einem deutschen Gericht: Das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage ist gegeben, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, die vermögensrechtlichen Folgen einer Eheschließung auszuschließen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Februar 1984 - 2 UF 105/82
IPRax 1985, 36


Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Entstehung und Höhe der Beweisaufnahmegebühr in einem isolierten Sorgerechtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
BGB § 1672; BRAGO §§ 12, 118
1. In isolierten Sorgerechtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit löst die Anhörung der Eltern und des Kindes nicht schon die Beweisaufnahmegebühr aus.
2. Eine Beweisaufnahmegebühr entsteht jedoch durch die Vernehmung der Pflegemutter mit dem Ziel, Rückschlüsse auf die Erziehungsbefähigung beider Elternteile zu ziehen.
3. Der Ansatz von 10/10-Gebühren kann wegen der erheblichen Bedeutung der Sache für die Antragstellerin und des sich daraus ergebenden besonderen Gewichts und Umfangs der ihr erteilten anwaltlichen Beratung und ihrer Verfahrensvertretung gerechtfertigt sein.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 6. Februar 1984 - 18 WF 121/83
JurBüro 1984, 1368 = AnwBl 1984, 325


Versorgungsausgleich; Ausschluß nach vorangegangener Prüfung der Versorgungsanwartschaften.
BGB § 1587c; ZPO § 539
1. Die Voraussetzungen der Ausschlußtatbestände des § 1587c BGB können erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanwartschaften die Parteien in der Ehezeit erworben haben.
2. Hat das Familiengericht die Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bejaht, ohne zuvor ermittelt zu haben, welche Versorgungsanwartschaften die Parteien erworben haben, so ist das Verfahren von dem Beschwerdegericht in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO an das Familiengericht zurückzuverweisen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 8. Februar 1984 - 2 UF 72/84
Justiz 1984, 286 = FamRZ 1984, 1114 [Ls]


Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage.
ZPO §§ 114 ff, 254
Bei der Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch für eine Stufenklage darf die letzte Stufe nicht ausgenommen werden.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. Februar 1984 - 2 WF 16/84
FamRZ 1984, 501 = Justiz 1984, 343 [Ls]


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Beitreibung eines nach § 11 VAHRG und § 3 FGG festgesetzten Zwangsgeldes.
VAHRG § 11; FGG § 33; JBeitrO §§ 1 ff; ZPO § 758
1. Wird nach § 11 VAHRG, § 33 FGG ein Zwangsgeld festgesetzt, so erfolgt seine Beitreibung nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung in Verbindung mit den inhaltlich gleichlautenden Vorschriften der jeweiligen Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.
2. Erfordert die Beitreibung eine richterliche Erlaubnis nach § 758 ZPO, so ist sie von dem das Zwangsgeld festsetzenden Gericht, nicht von seinem Vorsitzenden, zu erteilen.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. Februar 1984 - 2 UF 160/83
FamRZ 1984, 498 = Justiz 1984, 347 [Ls]


Unterhaltsrecht; Aufforderung zur Schaffung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels; Kosten der Beurkundung; sofortiges Anerkenntnis; Wertberechnung nach § 17 Abs. 1 GKG.
BGB §§ 1360a, 1361, 1610; ZPO § 93; GKG § 17
1. Der Unterhaltsschuldner ist in der Regel nicht nur gegenüber minderjährigen Unterhaltsgläubigern, sondern auch gegenüber seinen volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern und gegenüber seinem unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner nach den Grundgedanken der §§ 1610, 1360a Abs. 4 BGB verpflichtet, die Kosten der Beurkundung aufzubringen, wenn ihm aufgrund außergerichtlicher Aufforderung die Schaffung eines vollstreckbaren Titels abverlangt wird.
2. Weigert sich der Unterhaltsschuldner, über die anerkannte Unterhaltsrente eine vollstreckbare Urkunde erstellen zu lassen, hat er Anlaß zu einer Klage gegeben mit der Folge, daß er trotz eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
3. Die Wertberechnung nach § 17 Abs. 1 GKG wird nicht dadurch beeinflußt, ob eine Partei eine Leistung, deretwegen sie in Anspruch genommen wird, zu erbringen bereit ist oder nicht.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. Februar 1984 - 18 WF 110/83
FamRZ 1984, 584 = DAVorm 1985, 163 [Ls] = Justiz 1984, 344 [Ls]


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