Entscheidungen OLG Hamm 04/1984
GKG § 12
In Ehesachen beträgt der Streitwert grundsätzlich das dreifache Monatsnettoeinkommen der Parteien. Von dem sich daraus ergebenden Betrag sind Unterhaltspflichten von 500 DM je Kind, und angemessene Tilgungsraten für Kredite abzuziehen.
OLG Hamm, Beschluß vom 2. April 1984 - 1 WF 463/83
JurBüro 1985, 255 = AnwBl 1984, 504


Versorgungsausgleich; kein Ausschluß bei kurzer Ehedauer und beiderseitiger Erwerbstätigkeit.
BGB § 1587c
Der Versorgungsausgleich ist nicht allein deshalb nach § 1587c Nr. 1 BGB auszuschließen, weil die Ehe nur von kurzer Dauer war (Zusammenleben von zehn Monaten), und beide Ehegatten während der Ehe voll erwerbstätig waren.
OLG Hamm, Beschluß vom 4. April 1984 - 6 UF 613/83
FamRZ 1985, 78


Versorgungsausgleich; unrichtige Auskunft eines Arbeitgebers über betriebliche Versorgungsanwartschaften im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers.
BGB §§ 242, 276, 823; FGG § 53b
Hat ein Arbeitgeber eines Ehegatten über dessen betriebliche Versorgungsanwartschaften dem Familiengericht gegenüber eine falsche Auskunft erteilt, die der (rechtskräftigen) Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde gelegt wurde, dann steht dem dadurch benachteiligten anderen Ehegatten kein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu.
OLG Hamm, Beschluß vom 12. April 1984 - 27 U 76/83
FamRZ 1985, 718


Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Außerkrafttreten einer einstweiligen Unterhaltsanordnung nach § 620f ZPO.
ZPO § 620f
Eine einstweilige Unterhaltsanordnung tritt auch dann außer Kraft, wenn das den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung regelnde Urteil lediglich gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbar ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 13. April 1984 - 6 WF 201/84
FamRZ 1984, 718 = MDR 1984, 764


Strafrecht; Vollziehung der Ehe in Strafhaft.
GG Art. 6; StVollzG § 140
1. Strafgefangene haben innerhalb des Strafvollzugs keinen Anspruch auf Vollziehung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
2. Ein Strafgefangener wird nicht dadurch über das in der Strafhaft situationsbedingt typische Ausmaß hinaus in seinen Grundrechten nach Art. 6 GG verletzt, daß er die eheliche Gemeinschaft nicht in der Vollzugsanstalt fortsetzen und vollziehen kann.
OLG Hamm, Beschluß vom 16. April 1984 - 1 Vollz (Ws) 72/84
FamRZ 1985, 928 = NStZ 1984, 432 [Ls]


Vormundschaft und Pflegschaft; Rechtsschutz- bzw. Fürsorgebedürfnis als Voraussetzung für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft; Änderung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung als Schenkung; Pflegetätigkeit als Gegenleistung für die Zuwendung der Bezugsberechtigung; Bedeutsamkeit einer etwaigen Unwiderruflichkeit der Zuwendung; Anwendungsbereich des § 1804 BGB.
BGB §§ 518, 534, 1804, 1909
Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Ziel, die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung des Mündels für den Todesfall auf den Vormund zu übertragen, besteht kein Bedürfnis, weil ein solches Rechtsgeschäft gegen das Schenkungsverbot des § 1804 BGB verstoßen würde.
OLG Hamm, Beschluß vom 16. April 1984 - 15 W 105/84
FamRZ 1985, 206 = OLGZ 1984, 432 = Rpfleger 1984, 414 = DB 1984, 2615 [Ls]


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