Entscheidungen OLG Hamm 03/1984
BGB § 1600o; HUÜ Art. 1, Art. 6
1. Nach Art. 1 HUÜ bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Vaters nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Bei Dirnenfällen ist dem Sachverständigen anzugeben, von welchem Sachverhalt er bei der ihm aufgegebenen serostatistischen Begutachtung auszugehen habe, da sich der Dirneneinwand bei der biostatistischen Berechnung möglicherweise auf das Rechenergebnis auswirken kann.
OLG Hamm, Urteil vom 16. März 1984 - 15 U 6/83
DAVorm 1984, 727


Erbrecht; Testamentsvollstreckung; kein Vorbescheid in Verfahren der Ernennung eines Testamentsvollstreckers.
BGB § 2200; FGG § 19
In Verfahren der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht auf Ersuchen des Erblassers gemäß § 2200 BGB ist die Erteilung eines Vorbescheides unzulässig.
OLG Hamm, Beschluß vom 19. März 1984 - 15 W 389/83
OLGZ 1984, 282 = JMBl NW 1984, 285


Beratungshilfe; Rechtsmittel gegen Bewilligung von Beratungshilfe.
BerHG §§ 5, 6; FGG §§ 19, 27; RPflG § 11
Gegen die Bewilligung von Beratungshilfe sind Beschwerde und weitere Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gegeben; jedoch kann eine von dem Rechtspfleger getroffene Entscheidung über die Beratungshilfe mit der Erinnerung nach § 11 RPflG, über die der Amtsrichter abschließend zu entscheiden hat, angefochten werden.
OLG Hamm, Beschluß vom 19. März 1984 - 15 W 428/83
JurBüro 1984, 1746 = OLGZ 1984, 272 = Rpfleger 1984, 322 = MDR 1984, 678 = JMBl NW 1984, 152


Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Gebühr für Erörterung nach Terminsbeginn, aber vor Antragstellung.
ZPO §§ 137, 220; BRAGO § 31
1. Wird bei uneingeschränkter Berufungseinlegung die Sach- und Rechtslage nach Aufruf der Sache, aber vor der Stellung der Anträge mit dem Prozeßbevollmächtigten erörtert, dann entsteht diesem die Erörterungsgebühr nach dem vollen Wert der Sache.
2. Die durch das Stellen der die Berufung einschränkenden Anträge nach dem geringeren Wert entstehende Verhandlungsgebühr ist auf die Erörterungsgebühr anzurechnen; sie verdrängt die bereits vorher entstandene höhere Erörterungsgebühr nicht.
OLG Hamm, Beschluß vom 23. März 1984 - 6 WF 187/84
AnwBl 1984, 617


Beratungshilfe; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Gebührenfestsetzung als Familiensache.
GVG §§ 23b, 119; BRAGO §§ 128, 133; BerHG § 6
Die Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte in Beratungshilfesachen stellt keine Familiensache dar.
OLG Hamm, Beschluß vom 26. März 1984 - 6 WF 194/84
JurBüro 1984, 1203 = Rpfleger 1984, 271


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