Entscheidungen OLG Hamm 02/1984
BGB § 2200; FGG § 12
Ob das Nachlaßgericht einem Ersuchen des Erblassers, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, nachkommt, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Lage des Nachlasses und die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen; erforderlichenfalls ist der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
OLG Hamm, Beschluß vom 2. Februar 1984 - 15 W 31/84
Rpfleger 1984, 316


Beratungshilfe; Zuständigkeit der Gerichte; nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe.
BerHG §§ 4, 5; BRAGO § 133; FGG §§ 4, 5
1. Auch für die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für Beratungshilfe aufgetreten ist. Dies kann das Amtsgericht an dem Wohnsitz des Rechtsuchenden oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der von dem Rechtsuchenden unmittelbar aufgesuchte Rechtsanwalt seine Kanzlei hat, sein.
2. Besteht eine doppelte Zuständigkeit, so ist in dem Verfahren nach § 5 FGG, sofern nicht § 4 FGG eingreift, das zuständige Amtsgericht nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu bestimmen.
OLG Hamm, Beschluß vom 6. Februar 1984 - 15 Sbd 1/84
JurBüro 1984, 1256 = OLGZ 1984, 268 = MDR 1984, 678 = JMBl NW 1984, 150 = Rpfleger 1984, 322 [Ls]


Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; unzulässige Berufung eines Streitgehilfen; Nebenintervention.
ZPO §§ 66, 69, 515, 519b
1. In dem Rechtsstreit über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes kann der Mann, der als außerehelicher Erzeuger in Betracht kommt, gegen das der Klage stattgebende Urteil Berufung einlegen, und zugleich auf Seiten des beklagten Kindes dem Rechtsstreit beitreten.
2. In diesem Falle ist die Nebenintervention keine streitgenössische nach § 69 ZPO.
3. Widerspricht das beklagte Kind der Berufung des Nebenintervenienten, und erklärt es die Rücknahme dieser Berufung, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 519b ZPO); eine wirksame Berufungsrücknahme mit den Folgen nach § 515 Abs. 3 ZPO ist in diesem Falle nicht gegeben.
OLG Hamm, Beschluß vom 6. Februar 1984 - 15 U 23/83
FamRZ 1984, 810 = DAVorm 1984, 700 = OLGZ 1984, 338 = MDR 1984, 851 = JMBl NW 1984, 245 = EzFamR ZPO § 69 Nr. 1 [Ls]


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes bei Verbindung einer Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft mit einer Klage auf Leistung des Regelunterhalts.
GKG §§ 12, 17; ZPO §§ 640, 643
1. Bei der Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft, verbunden mit der Leistung des Regelunterhalts, ist für die Bestimmung des Streitwertes der Wert des Antrages auf Vaterschaftsfeststellung, der im Regelfall mit 4.000 DM anzunehmen ist, mit dem Wert des Antrages auf Leistung von Regelunterhalt zu vergleichen; der höhere der beiden Werte ist entscheidend.
2. Für die Klage auf Leistung des Regelunterhalts ist als Wert der Jahresbetrag des höchsten Regelbedarfsatzes anzusetzen. Etwaige von den Regelbedarfsätzen abrechenbare Beträge bleiben grundsätzlich außer Betracht.
3. Für die Wertberechnung des Unterhaltsrückstandes, der unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters des Kindes und der jeweiligen Höhe der Regelbedarfsätze zu ermitteln ist, ist der Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht maßgebend.
4. Der monatliche Unterhaltsbetrag, der mit einer nach Ablauf seines Fälligkeitstages, aber noch in demselben Monat eingereichten Klage geltend gemacht wird, gehört kostenrechtlich voll zu dem Unterhaltsrückstand.
OLG Hamm, Beschluß vom 6. Februar 1984 - 15 W 440/83
FamRZ 1984, 820 = JurBüro 1984, 1214 = JMBl NW 1984, 154 = ZfJ 1984, 375 = Rpfleger 1984, 333 [Ls]


Höferecht; Geschäftswert in Höfeverfahren.
HöfeVfO § 20; KostO § 19
Angaben der Parteien zu dem Wert des zu übergebenden Hofes sind für die Festsetzung des Geschäftswertes in Höfeverfahren nicht allein maßgebend.
OLG Hamm, Beschluß vom 7. Februar 1984 - 10 WLw 62/83
AgrarR 1984, 171


Vormundschaft und Pflegschaft; Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung bei der Geltendmachung sämtlicher Schadenersatzansprüche aus fehlerhaften geburtshilflichen Maßnahmen; Fehlen eines Bedürfnisses für die Einleitung einer Ergänzungspflegschaft; Verletzung ärztlicher Pflichten anläßlich eines Geburtsvorgangs.
BGB §§ 1629, 1796, 1909
Eltern sind nicht verhindert, für ihr Kind einen schwierigen Arzthaftpflichtprozeß zu führen, weil das Prozeßrisiko sehr groß ist, und weil sie als gesetzliche Vertreter ihres Kindes nicht Zeuge sein können.
OLG Hamm, Beschluß vom 16. Februar 1984 - 15 W 42/84
Rpfleger 1984, 270


Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Vermögen; Beschwerdebefugnis der Landeskasse gegen unzureichende Rückzahlungsanordnungen bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 115, 127
1. Die Landeskasse ist hinsichtlich der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beschwerdeberechtigt, wenn unzureichende Rückzahlungsanordnungen gerügt werden sollen.
2. Zu verwertendes Vermögen fehlt, wenn die Realisierbarkeit von Ansprüchen noch offen ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 20. Februar 1984 - 5 WF 342/83
FamRZ 1984, 724 = JurBüro 1985, 142


Personenstandsrecht; Randvermerk zum Geburtseintrag eines legitimierten Kindes.
BGB § 1355; PStG §§ 31, 47
Hat eine Ehefrau bei der Eheschließung erklärt, ihren Geburtsnamen dem Ehenamen hinzuzufügen, so ist auch dieser Begleitname in dem Randvermerk zu dem Geburtseintrag eines durch die Eheschließung legitimierten Kindes anzugeben.
OLG Hamm, Beschluß vom 22. Februar 1984 - 15 W 140/83
StAZ 1984, 245


Erbrecht; Höferecht; Drittbestimmung eines Hoferben.
HöfeO § 6; 2. HöfeOÄndG Art. 3 § 3
1. Der Erblasser kann wirksam bestimmen, daß eine Landwirtschaftskammer den Hofnacherben aus einem begrenzten Personenkreis auswählt.
2. Der bestimmte Hofnacherbe muß wirtschaftsfähig sein, es sei denn, es kommt auf die Wirtschaftsfähigkeit nicht an.
3. Anzuwenden ist das bei dem Tode des Erblassers - nicht des Hofvorerben - geltende Recht.
OLG Hamm, Beschluß vom 23. Februar 1984 - 10 WGw 59/83
AgrarR 1985, 17


Verfahrensrecht; Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 707 ZPO; Aufhebung des Einstellungsbeschlusses.
BGB § 1361; ZPO § 707
Ein Beschluß des Familiengerichts, entsprechend § 707 ZPO die Zwangsvollstreckung aus einem Zwischenvergleich betreffend monatliche Unterhaltszahlungen einzustellen, kann, nachdem die hierdurch belastete Partei Berufung gegen das klageabweisende Urteil eingelegt hat, auf Antrag wieder aufgehoben werden.
OLG Hamm, Beschluß vom 24. Februar 1984 - 5 UF 511/83
FamRZ 1985, 306


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für Zwangsvollstreckungskosten.
ZPO §§ 103 ff, 788
Für die Festsetzung von Vollstreckungskosten ist nicht das Prozeßgericht (Familiengericht), sondern das Vollstreckungsgericht zuständig (gegen BGH MDR 1982, 728).
OLG Hamm, Beschluß vom 27. Februar 1984 - 6 WF 33/84
JurBüro 1985, 302 = MDR 1984, 589


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ermittlung des unterhaltsrechtlich anrechenbaren Einkommens; Wohnkostenanteil; Mangelverteilung; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.
BGB §§ 1361, 1579, 1610
1. Zahlt der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehemann die Miete für die Ehewohnung nach der Trennung von der diese Wohnung weiterhin nutzenden Restfamilie weiter, so ist die Mietzahlung in der Weise quotenmäßig auf den Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau und auf die Unterhaltsansprüche der Kinder anzurechnen, daß auch der Ehemann hiervon eine Quote zu tragen hat.
2. Zu der Behandlung dieser Frage in Fällen, in denen die vorstehende Berechnung zu einer Mangelverteilung führt.
OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 1984 - 8 UF 574/83
FamRZ 1984, 790


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bestimmung betreffend die Art der Unterhaltsgewährung gemäß § 1612 Abs. 2 BGB; Schulausbildung als Zweitausbildung.
BGB §§ 1610, 1612
1. Das Bestimmungsrecht des § 1612 BGB setzt voraus, daß der Unterhaltsschuldner seine Verpflichtung zu der Gewährung von Unterhalt grundsätzlich bejaht.
2. Ein Vater bleibt an die Vereinbarung mit seiner geschiedenen Ehefrau gebunden, wonach er den Barunterhalt, und sie den Naturalunterhalt leisten soll.
3. Eine Schulausbildung ist keine Zweitausbildung, wenn sie auf einem Entschluß beruht, der vor dem Antritt einer (inzwischen abgeschlossenen) artverwandten Lehre gefaßt worden ist.
OLG Hamm, Urteil vom 29. Februar 1984 - 5 UF 452/83
FamRZ 1984, 503


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