Entscheidungen OLG Hamburg 12/1984
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 258
Auch bei pünktlicher Unterhaltszahlung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterhaltsklage, wenn sich der Schuldner weigert, bei der Titulierung des Unterhaltsanspruchs mitzuwirken; er trägt die Verfahrenskosten.
OLG Hamburg, Beschluß vom 19. Dezember 1984 - 12 WF 190/84
Streit 1985, 23


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Honorarklage des Rechtsanwalts aus einem Scheidungsprozeß.
ZPO §§ 34, 35, 621
Die Honorarklage eines Rechtsanwalts wegen der Vertretung eines Ehegatten in dessen Scheidungsprozeß vor dem Familiengericht ist zwar keine »Familiensache«; der Rechtsanwalt hat jedoch gemäß § 34 ZPO die Möglichkeit, seinen Honoraranspruch - statt vor dem allgemeinen Zivilgericht - bei dem Familiengericht klageweise geltend zu machen.
OLG Hamburg, Urteil vom 28. Dezember 1984 - 12 UF 182/84
FamRZ 1985, 409


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