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Entscheidungen OLG Hamburg 11/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 11/1984



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Klage auf durch Rahmenvereinbarung geregelten gesetzlichen Unterhalt als Familiensache; Streit um Kinderbetreuungskosten.
GVG § 23b; ZPO § 323

1. Der Streit um vertraglich vereinbarte Kinderbetreuungskosten kann Familiensache sein (Abgrenzung zu BGH FamRZ 1978, 873 = BGHF 1, 180).
2. Kosten für Kindermädchen, die erst nach Abschluß des Vorprozesses bekannt geworden sind, können in Erfüllung der Rahmenvereinbarung nachgefordert werden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 8. November 1984 - 12 WF 143/84
FamRZ 1985, 407

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Abstammungsrecht; Vaterschaftsfeststellung; Einbeziehung von Mehrverkehrern in die Blutgruppenuntersuchung bei einem Plausibilitätsgrad von 99,89%.
BGB § 1600o

Bei einem Plausibilitätsgrad von 99,89% gilt die Vaterschaft als praktisch erwiesen. Weitere Beweismittel sind also nicht erforderlich, es sei denn, es handelt sich um einen seltenen, besonders gelagerten Fall. Ein solcher ist bei nur einmaligem Verkehr gegeben.

OLG Hamburg, Urteil vom 16. November 1984 - 14 U 18/84
DAVorm 1985, 325

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Abstammungsrecht; Vaterschaftsfeststellung; Vaterschaftsplausibilität von 99,97%.
BGB § 1600o

In Rechtsprechung und Literatur wird der positive Vaterschaftsbeweis bei Vaterschaftsplausibilitätsgraden um 99,85% als geführt angesehen.

OLG Hamburg, Urteil vom 16. November 1984 - 14 U 149/84
DAVorm 1985, 147

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Erbrecht; Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen nach Ablauf von dreißig Jahren.
BGB §§ 2109, 2163, 2210

Auch nach dem Ablauf von dreißig Jahren seit dem Erbfall bleiben letztwillige Verfügungen wirksam, durch die angeordnet worden ist, daß
1. eine zu der Zeit des Erbfalles lebende Person nach dem Tode des zunächst eingesetzten Vorerben Vorerbe werden soll,
2. der neue Vorerbe mit einem Vermächtnis beschwert wird,
3. der Testamentsvollstrecker dieses Vermächtnis auszuführen hat, und zwar auch, wenn die Ausführung bis zu dem Tode des Vermächtnisnehmers dauert.

OLG Hamburg, Urteil vom 19. November 1984 - 12 UF 49/84
FamRZ 1985, 538

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