Entscheidungen OLG Hamburg 10/1984
BGB §§ 1361, 1569 ff; ZPO § 5; GKG §§ 12, 17
Macht ein Ehegatte Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt in demselben Prozeß geltend, so sind für die Bemessung des Streitwertes die Unterhaltsansprüche gesondert zu bewerten.
OLG Hamburg, Beschluß vom 2. Oktober 1984 - 12 UF 47/84
FamRZ 1984, 1250 = ZfSch 1985, 111


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf eines Minderjährigen bei Heimunterbringung im Rahmen der Fürsorgeerziehungshilfe.
BGB §§ 1601 ff, 1610, 1671; JWG §§ 81, 85; ZPO §§ 295, 323, 329, 621a; FGG § 16
1. Zu dem Lebensbedarf eines Kindes, das im Wege freiwilliger Erziehungshilfe in einem Heim untergebracht ist, gehören nicht die Kosten der Wohnung in dem Heim, da die Kosten für das Wohnen und die Personalkosten zu den von dem Staat zu tragenden allgemeinen Verwaltungskosten gehören.
2. Kann dieser Lebensbedarf durch den in dem Heim erzielten Verdienst des Jugendlichen gedeckt werden, so ist er mangels Bedürftigkeit nicht mehr unterhaltsberechtigt.
3. Das Urteil des Vorprozesses darf erst für die Zeit nach der Verhandlung abgeändert werden.
OLG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 1984 - 12 UF 57/83
FamRZ 1985, 93 = DAVorm 1985, 75


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Herleitung eines Anspruchs auf Erstattung des Unterhalts aus Vertrag; Nichtigkeit einer Vereinbarung über Freistellung von Unterhaltspflichten; Koppelung von Unterhalt und elterlicher Sorge.
BGB § 138
Verpflichtet sich die in dürftigen Verhältnissen lebende Mutter durch Vertrag mit dem Vater, für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder alleine aufzukommen, um den Vater zu bewegen, der Übertragung der elterlichen Sorge auf sie zuzustimmen, so verstößt dieser Vertrag gegen die guten Sitten.
OLG Hamburg, Beschluß vom 2. Oktober 1984 - 12 WF 141/84
FamRZ 1984, 1223


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts bei Nichtigkeit der gleichzeitig getroffenen Zugewinnausgleichsregelung; Naturalunterhalt und Barunterhalt; Monetarisierung des Betreuungsunterhalts.
BGB §§ 139, 1378, 1569 ff
1. Ein Unterhaltsverzicht ist bei Nichtigkeit der gleichzeitig getroffenen Zugewinnausgleichsregelung regelmäßig ebenfalls unwirksam.
2. Der in Geld zu bewertende Naturalunterhalt, den der sorgende Ehegatte erbringt, ohne von dem anderen Elternteil einen Beitrag zu dem Kindesunterhalt zu erhalten, entspricht dem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des sorgenden Teile bemessenen Barunterhalt.
3. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist der Kindesunterhalt ohne Rücksicht auf einen etwaigen Kindergeldausgleich zu berücksichtigen.
OLG Hamburg, Urteil vom 9. Oktober 1984 - 12 UF 122/84
FamRZ 1985, 290


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Auskunftspflicht und Belegvorlagepflicht geschiedener Ehegatten über Einkünfte und Vermögen; Auskunft über den Verbleib von Vermögensgegenständen; Bemessung des nachehelichen Unterhalts; Vorwegabzug von Krankenversicherungsbeiträgen auch bei dem Unterhaltsgläubiger; Anrechnung von Einkommen von über die Altersgrenze hinaus tätigen Selbständigen.
BGB §§ 1569 ff, 1578, 1580, 1605
1. Belege können nur über Einkünfte, nicht über Vermögensgegenstände verlangt werden.
2. Auskunft über den Verbleib von Vermögensgegenständen muß nicht gegeben werden, wenn der abzuändernde Unterhaltsvergleich ohne Berücksichtigung des bei Vergleichsschluß bekannten Vermögens geschlossen worden ist.
3. Krankenversicherungsbeiträge sind auch bei dem Unterhaltsgläubiger vorweg abzuziehen.
4. Bei Selbständigen, die über die Altersgrenze hinaus tätig sind, kann die volle Berücksichtigung ihres Einkommens der Billigkeit entsprechen.
OLG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 12 UF 109/84
FamRZ 1985, 394


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