Entscheidungen OLG Hamburg 09/1984
BGB § 1579
Ein schwerwiegendes und einseitig bei der Unterhalt begehrenden geschiedenen Ehefrau liegendes evidentes Fehlverhalten, das einen Ausschluß des Unterhalts gemäß § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB rechtfertigt, läßt sich nicht feststellen, wenn diese zwar in einer neuen eheähnlichen Beziehung lebt, der auf Unterhalt in Anspruch genommene geschiedene Ehemann aber ebenfalls mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, die ihrerseits von ihrem geschiedenen Ehemann unterhalten wird, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die neue Partnerschaft der Ehefrau ursächlich für das Scheitern der Ehe war.
OLG Hamburg, Urteil vom 13. September 1984 - 15 UF 146/84
FamRZ 1985, 494


Versorgungsausgleich; Erwerb von Rentenanwartschaften und betrieblichen Anwartschaften durch beide Ehegatten.
BGB § 1587b; VAHRG § 1
Hat der Ehemann sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der betrieblichen Altersversorgung mehr Versorgungsanwartschaften erworben als die Ehefrau, so ist zunächst die Hälfte des Unterschiedes zwischen den Werten der Rentenanwartschaften auf die Ehefrau zu übertragen; sodann ist zu ihren Gunsten eine Rentenanwartschaft in Höhe der Hälfte des Unterschiedes zwischen den Werten der Betriebsrentenanwartschaften zu begründen.
OLG Hamburg, Beschluß vom 24. September 1984 - 12 UF 87/84
FamRZ 1985, 80


Unterhaltsrecht; erneute Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners; Ablauf der Zwei-Jahresfrist.
BGB § 1605
1. Die Zwei-Jahresfrist, nach deren Ablauf erneut Auskunft verlangt werden kann, beginnt mit der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozeß oder der vergleichsweisen Regelung des Unterhalts.
2. Hat der Unterhaltsschuldner nur über sein Einkommen Auskunft erteilt, und ist darauf ein rechtskräftiges Urteil über den Unterhalt ergangen, so kann der Unterhaltsgläubiger vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft über das Vermögen nur verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß der Unterhaltsschuldner nach der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozeß Vermögen erworben hat.
OLG Hamburg, Beschluß vom 24. September 1984 - 12 WF 123/84
FamRZ 1984, 1142


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