Entscheidungen OLG Hamburg 06/1984
ZPO §§ 281, 769, 771; GVG §§ 72, 119
1. Die Drittwiderspruchsklage ist nicht deshalb eine Familiensache, weil der Vollstreckungstitel in einer Familiensache ergangen ist (Abgrenzung zu der Vollstreckungsabwehrklage).
2. Die Notzuständigkeit des angerufenen, aber unzuständigen Gerichts kann jedenfalls dann nicht auf das Rechtsmittelgericht erstreckt werden, wenn wegen der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Erstgericht ein besonderes Eilbedürfnis nicht mehr besteht.
OLG Hamburg, Beschluß vom 19. Juni 1984 - 12 WF 88/84
FamRZ 1984, 804


Personenstandsrecht; Namensrecht; Familienname bei Eheschließung im Ausland.
BGB § 1355; EheG § 13a
Bei Eheschließung im Ausland steht Binationalen, von denen ein Ehegatte Deutscher ist, nach ihrer Rückkehr das in § 13a Abs. 2 EheG vorgesehene Optionsrecht offen. Wird von ihm kein Gebrauch gemacht, so führt die deutsche Frau nach § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB den Familiennamen des Mannes.
OLG Hamburg, Beschluß vom 20. Juni 1984 - 2 W 24/84
StAZ 1985, 276


Personenstandsrecht; Namensrecht; Familienname bei Eheschließung im Ausland.
BGB § 1355; EheG § 13a
Bei Eheschließung im Ausland steht Binationalen, von denen ein Ehegatte Deutscher ist, nach ihrer Rückkehr das in § 13a Abs. 2 EheG vorgesehene Optionsrecht offen. Wird von ihm kein Gebrauch gemacht, so führt die deutsche Frau nach § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB den Familiennamen des Mannes.
OLG Hamburg, Beschluß vom 20. Juni 1984 - 2 W 25/84
StAZ 1985, 276


Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel