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Entscheidungen OLG Hamburg 03/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 03/1984



Versorgungsausgleich; grobe Unbilligkeit bei Unterhaltspflichtverletzung.
BGB § 1587c

Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte über längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt, kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann grob unbillig sein, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte durch seine Berufstätigkeit die Familie vor ernsten Schwierigkeiten bewahren konnte.

OLG Hamburg, Beschluß vom 6. März 1984 - 12 UF 56/84
FamRZ 1984, 712

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Unterbrechung der Verjährung nach § 1378 Abs. 4 BGB; Erklärung der Bereitschaft zur Erteilung einer Auskunft iSd § 1379 BGB.
BGB §§ 208, 1378

Die Erklärung eines auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten, zu der Erteilung der erbetenen Auskunft über sein Anfangs- und Endvermögen bereit zu sein, kann als Anerkenntnis die Verjährung der Ausgleichsforderung unterbrechen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 6. März 1984 - 2 WF 239/83
FamRZ 1984, 892

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Allgemeine Wirkungen der Ehe; Streit über die Angemessenheit des vereinbarten Wirtschaftsgeldes.
BGB § 1360a

Bei Streit über die Angemessenheit des vereinbarten Wirtschaftsgeldes muß der haushaltführende Ehegatte über dessen Verwendung abrechnen. Jeder Ehegatte kann dann die Anpassung des Wirtschaftsgeldes an den tatsächlichen Bedarf verlangen.

OLG Hamburg, Urteil vom 13. März 1984 - 12 UF 7/84
FamRZ 1984, 583

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung nach § 620f ZPO durch vorläufig vollstreckbares Urteil.
ZPO § 620f

Eine einstweilige Anordnung zu der Regelung des Unterhalts tritt außer Kraft, soweit durch vorläufig vollstreckbares Urteil festgestellt wird, daß der Unterhaltspflichtige der Unterhaltsberechtigten weniger Unterhalt schuldet, als in der einstweiligen Anordnung festgesetzt worden ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 15. März 1984 - 12 WF 34/84
FamRZ 1984, 719

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Berufungserweiterung bei Folgesachen; Begrenzung eines Rechtsmittels; teilweiser Rechtsmittelverzicht; formelle Rechtskraft eines Urteils als Voraussetzung für eine Abänderungsklage; Wirkung des prozessualen Anerkenntnisses in einem Unterhaltsverfahren für ein eheliches Kind; Abänderung eines prozessualen Anerkenntnisses; Berechnung des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts.
BGB §§ 1570, 1582, 1601 ff, 1612a, 1629; ZPO §§ 307, 323, 519, 623

1. Aufgrund neuer Tatsachen kann die Berufung auch nach Ablauf der Begründungsfrist erweitert, und dabei auf andere Folgesachen erstreckt werden.
2. Der Rechtsmittelführer muß erst in der Berufungsbegründungsschrift den Umfang seines Rechtsmittels angeben. Dies gilt auch für den Fall, daß in dem angefochtenen Urteil über mehrere Streitgegenstände entschieden, das Rechtsmittel aber zunächst nur hinsichtlich eines der Streitgegenstände eingelegt worden ist. Das in einer Folgesache eingelegte Rechtsmittel kann daher zu der Erweiterung des Rechtsmittels auf eine andere Folgesache benutzt werden.
3. Der Ankündigung eines beschränkten Antrages in der Berufungseinlegungsschrift kann ein teilweiser Rechtsmittelverzicht in der Regel nicht entnommen werden, es sei denn, der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf das Rechtsmittel im übrigen.
4. Die formelle Rechtskraft eines Urteils ist nicht Voraussetzung für eine Abänderungsklage. Bei Änderungen, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eintreten, stehen die Abänderungsklage und die Berufung grundsätzlich zur Wahl.
5. Ein prozessuales Anerkenntnis in einem Unterhaltsverfahren, das nicht zu einem Anerkenntnisurteil geführt hat, ist materiell-rechtlich als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten, welches den Unterhaltspflichtigen mit den tatsächlichen oder rechtlichen Einwendungen ausschließt, die ihm zu der Zeit der Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren.
6. Die Prozeßstandschaft für ein eheliches Kind (§ 1629 Abs. 3 BGB) wirkt bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der Folgesache Kindesunterhalt.
7. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist der Betrag des Kindesunterhalts zu berücksichtigen, der sich vor der Durchführung des Kindergeldausgleichs ergibt.
8. In Vereinfachten Verfahren (§ 1612a BGB, §§ 641 ff ZPO) ist der volle Unterhaltsbetrag anzupassen, also derjenige Betrag, der sich vor der Durchführung des Kindergeldausgleichs ergibt.

OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 1984 - 12 UF 1/84
FamRZ 1984, 706

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Unterhalt unter Verwandten; Unterhaltsbedürftigkeit aufgrund sittlichem Verschulden.
BGB §§ 1601 ff, 1611

Beruht die Unterhaltsbedürftigkeit auf sittlichem Verschulden, kommt der Wegfall des Unterhaltsanspruchs erst in Betracht, wenn die Zubilligung des der Höhe nach beschränkten Billigkeitsunterhalts ein untragbares Ergebnis wäre.

OLG Hamburg, Urteil vom 27. März 1984 - 12 UF 19/84
FamRZ 1984, 610

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