Entscheidungen OLG Hamburg 01/1984
ZPO §§ 769, 793
1. Aus der eingeschränkten Überprüfbarkeit von Entscheidungen nach § 769 ZPO folgt, daß neuer Tatsachenvortrag grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann. Für den beschwerdeführenden Antragsgegner gilt dies jedoch nur, wenn er die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Tatsachen auch in erster Instanz im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs hätte vorbringen können.
2. Die Zwangsvollstreckung darf nach § 769 ZPO einstweilen eingestellt werden, sobald die Voraussetzungen für die Zustellung der Klage geschaffen sind.
OLG Hamburg, Beschluß vom 17. Januar 1984 - 12 WF 8/84
FamRZ 1984, 922


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsansprüche der wegen Kindesbetreuung nicht erwerbstätigen volljährigen Tochter gegen ihren Vater.
BGB §§ 1601, 1602, 1610, 1611, 1615, 1615f
1. Einer Volljährigen, aus ihrem Alleinverschulden nach altem Recht geschiedenen Tochter stehen bei Bedürftigkeit Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater zu, wenn sie wegen Betreuung von ehelichen und nichtehelichen Kindern (17, 8 und 3 Jahre alt) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, und sie selbst keine Unterhaltsansprüche gegen die Väter ihrer nichtehelich geborenen Kinder hat.
2. Die Tochter ist nicht zu behandeln, als wäre sie trotz Kindesbetreuung zu einer Teilzeitbeschäftigung imstande, falls sie ihre Betreuungsaufgaben nicht an die Väter ihrer Kinder delegieren kann, weil sie mit ihnen nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt.
3. Auf die Betreuung ihrer Kinder in Einrichtungen wie Kindertagesheimen braucht sich die Tochter sich nicht verweisen zu lassen, ebenso wenig auf die Übersiedlung der Kinder zu ihrem Großvater.
4. In dem Mindestbedarfssatz von monatlich 825DM (vgl. Düsseldorfer Tabelle [Stand: 01.01.1982]) für einen nicht erwerbstätigen Haushaltsvorstand sind Krankenkassenbeiträge, die zu dem notwendigen Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers gehören, nicht enthalten.
OLG Hamburg, Urteil vom 17. Januar 1984 - 2 UF 210/82
FamRZ 1984, 607


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