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Entscheidungen OLG Frankfurt 08/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 08/1984



Familienvermögensrecht; Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft; Unzulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG.
ZVG §§ 30b, 180

In dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft ist eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG grundsätzlich unzulässig; das gilt auch bei Versagung des rechtlichen Gehörs.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. August 1984 - 20 W 234/84
Rpfleger 1984, 475

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Einbenennung des nichtehelichen Kindes durch den Vater nach § 1618 BGB.
BGB § 1618

1. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Amtspflegschaft hinsichtlich der Änderung des Familiennamens des nichtehelichen Kindes aufgehoben werden kann, kommt es allein darauf an, ob die Mutter bei der schwierigen Entscheidung, ob sie die Namensgleichheit mit dem Kind aufrechterhalten oder doch offenhalten, oder ob sie im Interesse einer stärkeren personenrechtlichen Zuordnung des Kindes zu seinem Vater eine Namensverschiedenheit zwischen Mutter und Kind herbeiführen soll, und damit vielleicht auch einen ersten Schritt zu der Legitimierung des Kindes, das Wohl ihres Kindes richtig einschätzen kann.
2. Der bloße Umstand, daß die Mutter für ihr nichteheliches Kind der Einbenennung durch dessen Vater zustimmen will, rechtfertigt es nicht, ohne nähere Prüfung des konkreten Falles die beantragte Aufhebung der Pflegschaft abzulehnen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. August 1984 - 20 W 226/84
FamRZ 1984, 1147 = OLGZ 1984, 404 = Rpfleger 1984, 413

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Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Lauf und Fortfall der Anfechtungsfrist nach § 1594 Abs. 2 BGB.
BGB §§ 1591 ff, 1594

1. Es kommt für den Lauf der Anfechtungsfrist nach § 1594 Abs. 2 BGB allein auf die Kenntnis der für die Nichtehelichkeit sprechenden Tatsachen und die diesbezügliche Überzeugung des Mannes an.
2. Der Fortfall der einmal in Lauf gesetzten Anfechtungsfrist kommt solange nicht in Betracht, wie der Mann im Sinne des § 1594 BGB Kenntnis von Umständen hat, die gegen die Ehelichkeit des Kindes sprechen; auf etwa geänderte Folgerungen in bezug auf die Abstammung kommt es dabei nicht an.

OLG Frankfurt, Urteil vom 30. August 1984 - 11 U 35/84
FamRZ 1984, 1129 = DAVorm 1985, 1021 = EzFamR BGB § 1594 a.F. Nr. 1 [Ls]

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