
Entscheidungen OLG Frankfurt 06/1984
BGB §§ 288, 1608
1. Der angemessene und nicht nur der notwendige Selbstbehalt kann trotz gesteigerter Unterhaltspflicht dann entgegen gehalten werden, wenn insoweit andere Verwandte leistungsfähig sind.
2. Unterhaltsrückstände sind zu verzinsen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Juni 1984 - 3 UF 197/83
FamRZ 1985, 704


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderungsverfahren; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Unterhaltstitels; Rechtskraft eines Titels und Billigkeitserwägungen; Abdingbarkeit der Rangordnung der Unterhaltsberechtigten gemäß § 1609 Abs. 2 BGB.
BGB § 1609; ZPO §§ 322, 323
1. Eine Quotenänderung (hier: 1/2 statt 3/7) erlaubt als Bewertungswandel keine Abänderung des Unterhaltsurteils.
2. Ist in dem Vorprozeß der Ehegattenunterhalt erstinstanzlich nach von dem Ehemann vorgetragenen Zahlen, nicht nach seinem tatsächlichen Ruhegehalt berechnet worden, ist die Ehefrau, die das Urteil hat rechtskräftig werden lassen, auch im Abänderungsverfahren hieran gebunden.
3. Die Grundsätze des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 11. Januar 1984 (FamRZ 1984, 374, 376 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 5 = BGHF 4, 26) können wegen anderer Sachlage nicht eingreifen.
4. Der Rechtskraft eines Titels ist gegenüber Billigkeitserwägungen der Vorzug zu geben.
5. § 1609 Abs. 2 BGB betreffend die Rangordnung der Unterhaltsberechtigten ist abdingbar.
OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Juni 1984 - 4 UF 55/84
FamRZ 1985, 489


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