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Entscheidungen OLG Frankfurt 05/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 05/1984



Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Aufwendungsersatzanspruch des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bezüglich der Rückzahlung eines für Schulden des anderen aufgenommenen Kredits.
BGB §§ 662, 670, 677, 683, 705

1. Nimmt ein Partner während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Bankkredit zu der Zahlung von Schulden des anderen auf, dann kann er nach Beendigung des Zusammenlebens wegen der ihm weiterhin obliegenden Tilgung des Kredits von dem anderen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
2. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist im allgemeinen keine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB anzunehmen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Mai 1984 - 17 U 175/83
FamRZ 1984, 1013 = NJW 1985, 810 = JuS 1985, 554

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Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Prozeßkostenhilfe für den am Rechtsstreit nicht beteiligten Elternteil; Kindesmutter als Nebenintervenientin; Beiordnung eines Rechtsanwalts.
ZPO §§ 114, 121, 640e

1. Tritt in einer Kindschaftssache der nicht beteiligte Elternteil gemäß § 640e ZPO dem Rechtsstreit bei, so ist er als »Partei« im Sinne der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe zu behandeln.
2. Aus der Gleichstellung mit der Partei folgt in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 ZPO die Verpflichtung zu der Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist.
3. Zu der Frage der »Mutwilligkeit« eines Beitritts nach § 640e ZPO (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1147).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 15. Mai 1984 - 11 W 27/84
FamRZ 1984, 1041 = DAVorm 1984, 705

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Kosten und Gebühren; Fortsetzung des Rechtsstreits nach Anfechtung eines Vergleichs.
BRAGO § 13

Bei der Fortsetzung des Rechtsstreits nach Anfechtung eines Vergleichs handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 BRAGO.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. Mai 1984 - 12 W 126/84
JurBüro 1984, 1671 = AnwBl 1985, 263

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