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Entscheidungen OLG Frankfurt 04/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 04/1984



Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Gesamtvermögensgeschäft; zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft iSv § 1365 BGB; Einbeziehung der Rentenberechtigung in den vorzunehmenden Wertvergleich; Berücksichtigung von Pensions- oder Rentenansprüchen als Aktivvermögen bei dem Wertvergleich; Einwilligung des anderen Ehegatten zum Schutze der Familie.
BGB § 1365

1. Die Annahme eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1365 BGB setzt einen Wertvergleich zwischen dem von der Veräußerung betroffenen und dem zurückbehaltenen Wert des Gesamtvermögens voraus.
2. Zu dem bei dem Wertvergleich zu berücksichtigenden Aktivvermögen gehören auch Rentenansprüche des veräußernden Ehegatten.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. April 1984 - 20 W 848/83
FamRZ 1984, 698 = OLGZ 1984, 264

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ausbildungsunterhalt; Kostentragungspflicht der Eltern hinsichtlich einer weiteren Ausbildung; Studium als Zweitausbildung.
BGB § 1610; BAföG § 37

Haben Eltern ihre Pflicht, dem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, erfüllt, so sind sie im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für eine weitere Ausbildung zu tragen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 6. April 1984 - 1 UF 244/83
FamRZ 1984, 926

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Zulässigkeit einer Vorratspfändung.
ZPO §§ 114, 850d

Eine Vorratspfändung ist nur dann zulässig, wenn zugleich wegen bereits fälliger Ansprüche vollstreckt wird, wenigstens also eine der noch zu begleichenden Raten fällig und noch nicht beglichen ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. April 1984 - 12 W 78/84
DAVorm 1984, 709

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Versorgungsausgleich; Bewertung von Anwartschaften bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach der Barwertverordnung.
BGB § 1587a; BarwertVO Tabelle 1

1. Für Anwartschaften bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen gilt § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB.
2. Die Versorgung ist im Anwartschaftsteil statisch, und im Leistungsteil volldynamisch.
3. Zu der Bewertung der Anwartschaften ist gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB deren Barwert zu ermitteln, und zwar in der Weise, daß der Vervielfacher nach Tabelle 1 der BarwertVO um 60% zu erhöhen ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 18. April 1984 - 5 UF 41/81
FamRZ 1984, 1024

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