Entscheidungen OLG Frankfurt 02/1984
BGB §§ 1360a, 1361, 1378; ZPO §§ 115, 120; BSHG § 88
1. Der geschiedene Ehegatte kann nicht auf Prozeßkostenvorschuß in Anspruch genommen werden: Die nacheheliche Unterhaltspflicht tritt nur noch als Nachwirkung früherer Verantwortung unter besonderen, enumerativ genannten Voraussetzungen ein, während die Verpflichtung, dem anderen Ehegatten Prozeßkosten vorzuschießen, der gesteigerten Verantwortung füreinander während des Bestehens der Ehe Rechnung trägt.
2. Auch eine im Rechtsstreit erst noch durchzusetzende Geldforderung kommt bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO in Betracht.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. Februar 1984 - 2 WF 206/83
FamRZ 1984, 809


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bedürftigkeit; Anrechenbarkeit eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB.
BGB §§ 1570, 1577, 1578, 1603, 1610
1. Für den Umfang der Nichtanrechnung eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten kommt es darauf an, inwieweit der von dem Unterhaltsverpflichteten geschuldete Unterhalt zusammen mit Einkünften des Unterhaltsberechtigten aus zumutbarer Tätigkeit hinter dem vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) zurückbleibt (§ 1577 Abs. 2 S. 1 BGB).
2. Die Feststellung des anrechenbaren Einkommensanteils (§ 1577 Abs. 2 S. 2 BGB) darf nicht nach festen Quoten erfolgen, sondern muß aufgrund einer konkreten Billigkeitsbewertung vorgenommen werden.
OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Februar 1984 - 4 UF 180/83
FamRZ 1984, 798


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Landgerichts zu der Entscheidung über Rechtsmittel in einstweiligen Verfügungssachen nach § 1615o BGB.
BGB § 1615o; GVG §§ 72, 119; ZPO § 937
»Hauptsache« im Sinne des § 937 ZPO ist für alle Fallgestaltungen der einstweiligen Verfügung nach § 1615o BGB ein isoliert geltend gemachter Unterhaltsanspruch; für Entscheidungen über Rechtsmittel ist daher allein das Landgericht zuständig.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. Februar 1984 - 11 W 5/84
FamRZ 1984, 512 = NJW 1984, 1763 [Ls]


Versorgungsausgleich; Einbeziehung der eheanteiligen Zurechnungszeit.
BGB § 1587a; RVO § 1304
Bezog ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung eine Berufsunfähigkeitsrente, so sind die eheanteiligen Werteinheiten aus der bereits angerechneten Zurechnungszeit jedenfalls dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn während der Ehezeit Pflichtbeiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sind, die wegen der gleichzeitig laufenden Zurechnungszeit nur eine statische Leistung der unechten Höherversicherung begründen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 20. Februar 1984 - 5 UF 92/81
FamRZ 1984, 711


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unwirksamkeit eines Ehevertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten; Wirksamkeit eines Verzichts auf Unterhalt im Rahmen eines Ehevertrages.
BGB §§ 138, 1569 ff; EheG § 72
Ein für den Fall der Scheidung vereinbarter Unterhaltsverzicht bei gleichzeitig vereinbarter Gütertrennung und Vorhandensein eines betreuungsbedürftigen gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich wirksam.
OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Februar 1984 – 3 UF 114/83
FamRZ 1984, 486 = MittBayNot 1984, 189


Verfahrensrecht; Rechtshilfeersuchen; Ablehnung im Falle eines gravierenden Ermessensfehlgebrauchs.
GVG §§ 158, 159
Im Falle eines gravierenden Ermessensfehlgebrauchs kann das ersuchte Gericht ausnahmsweise ein Rechtshilfeersuchen ablehnen (hier: die Vernehmung des Antragsgegners in einem Verfahren des Versorgungsausgleichs).
OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Februar 1984 - 1 UFH 26/83
FamRZ 1984, 1030


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