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Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1984


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Familiengericht und Prozeßgericht; einstweilige Anordnung auf Herausgabe von Hausratsgegenständen an den anderen Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens; Klage auf Leistung des Interesses gemäß §§ 802, 893 ZPO.
BGB § 1361a; GVG §§ 23b, 119; ZPO §§ 802, 893

Hat das Familiengericht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens durch einstweilige Anordnung einem Ehegatten die Herausgabe von Hausratsgegenständen an den anderen Ehegatten aufgegeben, so wird dadurch nicht die Zuständigkeit des Familiengerichts für eine Klage auf Leistung des Interesses gemäß §§ 893 Abs. 2, 802 ZPO begründet.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. November 1984 - 3 UF 129/84
FamRZ 1985, 406

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Unerlaubte Handlungen; Kinder im Straßenverkehr; Aufforderung durch Handzeichen an 10-jähriges Kind zur Überquerung der Fahrbahn.
BGB §§ 254, 823; StVO §§ 8, 25

Ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug anhält und Kinder bis zu etwa zwölf Jahren durch ein Handzeichen auffordert, die Fahrbahn zu überqueren, verzichtet nicht nur auf sein Vorfahrtsrecht, sondern übernimmt auch die Garantie, daß die Kinder die übrigen Fahrspuren gefahrlos überqueren können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 1984 - 1 U 109/84
NJW-RR 1986, 575 = VersR 1986, 471 = VRS 70, 334 = DAR 1986, 149 = FamRZ 1986, 677 [Ls] = ZfSch 1986, 194 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bedürftigkeit; Bemessung des fiktiven Entgelts bei Haushaltsführung für einen neuen Partner; Umfang der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei einer Stufenklage.
BGB §§ 1570, 1577, 1578; ZPO §§ 114, 254

1. Für die Beurteilung des fiktiven Entgelts, das zu Lasten eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten anzusetzen ist, der einem neuen Lebensgefährten den Haushalt führt, können die im Schadenersatzrecht geltenden Grundsätze für den Ausfall einer Hausfrau herangezogen werden.
2. In der Vergütungsgruppe BAT X ist bei einer entsprechenden Wochenarbeitszeit eine Monatsvergütung der Hausfrau von netto 1.017,92 DM anzusetzen.
3. Bei einer Stufenklage ist die Prozeßkostenhilfe für das gesamte Verfahren zu gewähren.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26. November 1984 - 4 WF 123/84
FamRZ 1985, 417

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