Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1984
ZPO §§ 522, 714, 718
1. Der Berufungsbeklagte kann im Wege einer unselbständigen Anschlußberufung eine Abänderung des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit begehren (§ 718 ZPO).
2. Ist ein Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, so kann das Berufungsgericht dieses gemäß § 718 ZPO dahin abändern, daß das Urteil hinsichtlich eines Teilbetrages gegen entsprechende Teilsicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, wenn der Gläubiger die volle Sicherheitsleistung nicht erbringen kann, und dem Schuldner hinreichender Schutz erhalten bleibt.
OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 1. Oktober 1984 - 2 UF 291/83
FamRZ 1985, 307


Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 620c ZPO.
ZPO §§ 620, 620b, 620c
Die sofortige Beschwerde gemäß § 620c ZPO ist auch dann statthaft, wenn das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein eheliches Kind erst nach mündlicher Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 620 ZPO geregelt hat, dieser Beschluß unangefochten geblieben war, und dann das Familiengericht nach erneuter mündlicher Verhandlung einen Antrag auf Abänderung dieser Regelung wegen geänderter Umstände zurückgewiesen hat.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. Oktober 1984 - 2 WF 248/84
FamRZ 1985, 300


Prozeßkostenhilfe; Aufhebung bewilligter Prozeßkostenhilfe bei unterbliebener Angabe über Grundbesitz.
ZPO § 124
Die Aufhebung der ursprünglich bewilligten Prozeßkostenhilfe ist berechtigt, wenn der Antragsteller aus grober Nachlässigkeit die Frage nach Grundvermögen und den daraus erzielten Mieteinnahmen wie auch zu der Veräußerung oder Kreditaufnahme verneint bzw. unbeantwortet gelassen hat.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. Oktober 1984 - 3 WF 223/84
JurBüro 1986, 296


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; keine Erteilung eines Teilrechtskraftzeugnisses hinsichtlich des Scheidungsausspruchs eines angefochtenen Verbundurteils; einseitiger Rechtsmittelverzicht wegen des Scheidungsausspruchs; Umfang des Prüfungsrechts des Urkundsbeamten.
ZPO §§ 705, 706
1. Ein Zeugnis über die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ist gemäß §§ 705, 706 ZPO nicht auszustellen, wenn ein Ehegatte in einer Folgesache Rechtsmittel eingelegt, und nur der andere auf Anschlußberufung verzichtet hat, ein beiderseitiger Rechtsmittelverzicht also fehlt.
2. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dann nicht zu prüfen, ob der Rechtsmittelkläger seine Berufung nicht mehr auf die Scheidung erweitern kann.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Oktober 1984 - 2 UF 135/84
FamRZ 1985, 300


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines alkoholabhängigen Unterhaltsschuldners; Anforderungen an geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Alkoholabhängigkeit; Umfang der Darlegungslast eines sich aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit auf unverschuldete Arbeitslosigkeit und Leistungsunfähigkeit berufenden Unterhaltsschuldners.
BGB § 1603
1. Ein Alkoholkranker, der nichts oder zu wenig zu der Bekämpfung seiner Sucht tut, handelt nur dann schuldhaft oder vorwerfbar, wenn er noch so viel Einsichtsfähigkeit hat, daß er sich seines Krankheitszustandes, der dadurch bedingten Erwerbsunfähigkeit sowie der Notwendigkeit einer intensiven nachhaltigen Entziehungsbehandlung bewußt bleibt. Hat der Alkoholkranke diese Einsichtsfähigkeit, dann ist das Unterlassen einer intensiven, nachhaltigen Entziehungsbehandlung ein »unterhaltsbezogenes Fehlverhalten«.
2. Ein alkoholabhängiger Unterhaltsschuldner, der keine geeigneten Maßnahmen zu der Beseitigung seiner Alkoholabhängigkeit trifft, muß darlegen, daß er sich den ihm ärztlich angeratenen Entziehungsmaßnahmen - nachhaltig - unterzogen hat, und sich trotzdem bisher von der Sucht nicht hat befreien können.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 1984 - 6 UF 71/84
FamRZ 1985, 310 = DAVorm 1985, 588


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Streit getrennt lebender Eheleute im einstweiligen Verfügungsverfahren um den Zutritt zur Ehewohnung.
BGB §§ 861, 1361a; HausrVO § 18a; GVG § 23b
Streiten getrennt lebende Eheleute im einstweiligen Verfügungsverfahren um den Zutritt zur Ehewohnung, da sich in dieser noch persönliche Sachen des dort ausgezogenen Ehegatten befinden, so handelt es sich hierbei um eine Familiensache.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. Oktober 1984 - 9 WF 153/84
FamRZ 1985, 497


Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten in der Berufungsinstanz und in Eilverfahren.
ZPO § 91; BRAGO § 52
1. In Berufungsverfahren ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts grundsätzlich zu verneinen.
2. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts ist in einstweiligen Verfügungsverfahren dann zu verneinen, wenn der Partei ein ausreichender Zeitraum zu der Information ihres Prozeßbevollmächtigten zur Verfügung gestanden hat.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Oktober 1984 - 6 WF 168/84
JurBüro 1985, 618


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen bei absehbaren Einkommensverschlechterungen; Streitwert und Prozeßkostenhilfe.
GKG § 12
1. Zu der Berücksichtigung absehbarer Einkommensverschlechterungen bei der Streitwertbemessung in Ehesachen.
2. Verliert ein Erwerbstätiger seine Arbeitsstelle aufgrund bereits ausgesprochener Kündigung ein oder zwei Tage nach der Einreichung des Scheidungsantrages, dann ist für die Streitwertbemessung auf das Arbeitslosengeld, und nicht auf das höhere Einkommen abzustellen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis noch für mehr als einen Monat nach der Beendigung der Instanz besteht.
3. Der Umstand, daß in einem Ehescheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, beeinflußt als solcher den Streitwert für das Verfahren nicht.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. Oktober 1984 - 4 WF 117/84
JurBüro 1985, 419


Jugendschutz; verfassungswidrige Regelung jugendgefährdender Filmwerbung.
JSchÖG §§ 6, 13, 14; JgefSchrG §§ 1, 5, 21; GG Art. 3, Art. 12
1. Steht die unterschiedliche gesetzliche Regelung über Zulässigkeit der Werbung für ein und denselben jugendgefährdenden Film durch Betreiber von Filmtheatern einerseits und Vertreiber von Videofilmen andererseits mit dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang?
2. Der Senat verneint diese Frage und legt die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. Oktober 1984 - 2 Ss 92/84
ZUM 1985, 332 = MDR 1985, 253 [Ls]
Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Streit über die Aufteilung einer Einkommensteuerrückzahlung.
GVG § 23b; ZPO §§ 567, 621
Der Streit über die ehegatteninterne Aufteilung des Betrages einer Steuerrückerstattung aus einer gemeinschaftlichen Veranlagung zur Einkommensteuer stellt keine Familiensache dar; insoweit ist das allgemeine Zivilgericht zuständig.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26. Oktober 1984 - 3 WF 230/84
FamRZ 1985, 82


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bedürftigkeit; Obliegenheit zu ertragreicher Vermögensanlage.
BGB §§ 1569, 1577
1. Die über eine liquide Zugriffsreserve hinausgehenden Geldbeträge, über die der Unterhalt begehrende Ehegatte nach der Trennung der Ehepartner - etwa aufgrund ihrer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung - verfügt, muß er in seriöser Anlage möglichst ertragreich anlegen, um seinen Lebensunterhalt mit den Erträgen soweit wie möglich selbst decken zu können.
2. Die Anlage in Haus- oder Wohnungseigentum kann, sofern sie geringere Erträge (gegebenenfalls auch in Gestalt geldwerter Vorteile der mietfreien Eigennutzung) als eine andere seriöse Kapitalanlage abwirft, unterhaltsrechtlich selbst dann nicht respektiert werden, wenn die Ehepartner vor ihrer Trennung Vermögen durch Anschaffung von Immobilien gebildet, und in einem Eigenheim gewohnt haben. Dem Unterhalt begehrenden (geschiedenen) Ehegatten müssen dann fiktive, erzielbare Kapitaleinkünfte bedarfsdeckend angerechnet werden (gegen OLG Hamm FamRZ 1982, 170).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 6 UF 64/84
FamRZ 1985, 392


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