Entscheidungen OLG Düsseldorf 07/1984
BGB §§ 861, 866, 1361a; HausrVO §§ 13, 18a
1. Einstweiliger Rechtsschutz ist zu bejahen, wenn ein Ehegatte bei der Trennung von dem anderen Ehegatten eigenmächtig Hausrat aus der Ehewohnung entfernt hat. Der Ehegatte, dessen Mitbesitz durch eine solche Handlung verletzt wird, kann Wiedereinräumung des früheren Besitzzustandes verlangen.
2. Eine an sich unstatthafte Beschwerde ist ausnahmsweise zuzulassen, wenn dadurch einer greifbaren Gesetzwidrigkeit begegnet werden kann.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3. Juli 1984 - 9 WF 100/84
FamRZ 1984, 1095


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Familiengerichten verschiedener Oberlandesgerichtsbezirke.
ZPO §§ 36, 37, 621, 621a; FGG §§ 5, 36, 43, 46, 64k
Einigen sich Familiengerichte, die in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegen, in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Sorgerechtssache) nicht über eine Abgabe der Sache gemäß §§ 64k, 46 FGG, so ist nach dem Zweck des § 621a ZPO der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. Juli 1984 - 2 U FH 14/84
FamRZ 1984, 914


Versorgungsausgleich; Berechnung des Lebensalters zum Ende der Ehezeit.
BGB §§ 187, 1587
Wer am Monatsersten Geburtstag hat, hat am Ende der Ehezeit, wenn diese gemäß § 1587 Abs. 2 BGB bis zu dem Ende des Monats vor dem Geburtstag läuft, noch nicht das neue Lebensalter im Sinne der Tabelle 1 zur Barwertverordnung erreicht.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. Juli 1984 - 2 UF 94/84
FamRZ 1984, 1111


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