Entscheidungen OLG Düsseldorf 06/1984
BGB § 1596; ZPO § 128
In einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht deshalb nicht erforderlich, weil dieser dem Kläger zum Prozeßpfleger bestellt worden ist.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. Juni 1984 - 3 W 193/84
AnwBl 1984, 455


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; einstweilige Anordnungen; negative Feststellungsklage gegenüber einem im Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleich; Abänderungszeitpunkt und Rückwirkung.
BGB §§ 1361, 1601 ff, 1613; ZPO §§ 114 ff, 256
1. Der Unterhaltsschuldner kann die Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleichs nur im Wege der negativen Feststellungsklage erreichen.
2. Bei einer rückwirkenden Abänderung des gerichtlichen Vergleichs gebietet es jedoch der Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten, daß diesem in entsprechender Anwendung des § 1613 Abs. 1 BGB die vertraglich geregelten Unterhaltsansprüche so lange uneingeschränkt zustehen, bis er aufgrund einer zeitgerechten Vorwarnung des Unterhaltsverpflichteten mit dem Verzicht oder teilweisen Verzicht auf die Rechte aus dem gerichtlichen Vergleich in Verzug gerät.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. Juni 1984 - 3 WF 125/84
FamRZ 1985, 86


Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit der Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens wegen Abwartens des Eintritts des ausgleichspflichtigen Ehegatten in den Ruhestand.
BGB § 1587b; BeamtVG § 57; VAHRG § 1
Die Aussetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens nur zu dem Zwecke, die Entscheidung solange hinauszuschieben, bis für den Ausgleichsverpflichteten eine günstigere Rechtslage entsteht (hier: gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG), ist unzulässig.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Juni 1984 - 5 UF 26/84
FamRZ 1985, 1143


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen, für Regelung der elterlichen Sorge und für Unterhaltsverzicht.
GKG §§ 12, 17
1. Bei der Bemessung des Streitwertes in Ehesachen sind von dem Aktivvermögen der Parteien noch Freibeträge für jeden Ehegatten in Höhe von 30.000 DM, und für jedes unterhaltsberechtigte Kind in Höhe von 15.000 DM abzuziehen. Von dem Restwert sind 10% dem dreimonatlichen Nettoeinkommen der Eheleute hinzuzurechnen.
2. In dem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge ist eine Überschreitung des Regelwertes für jedes Kind auch bei günstigen Vermögensverhältnissen zulässig.
3. Der Wert eines gegenseitigen Unterhaltsverzichts ist im Regelfalle mit 3.600 DM anzunehmen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14. Juni 1984 - 4 WF 63/84
JurBüro 1984, 1542


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
ZPO §§ 707, 924, 936
1. Die sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nur dann zulässig, wenn das Gericht sachlich über den Antrag entschieden hat, und es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überhaupt verkannt haben soll, etwa dadurch, daß es die Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen angeblichen Mangels der Voraussetzungen des § 707 ZPO abgelehnt hat.
2. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darf grundsätzlich nicht Unterhalt in Höhe des Gesamtanspruchs zugesprochen werden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15. Juni 1984 - 1 WF 154/84


Kosten und Gebühren; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; keine Anfechtung der auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche mit Durchgriffserinnerungen.
GKG § 5; BRAGO § 130
Erinnerungen gegen den Gerichtskostenansatz des Kostenbeamten können nicht ohne Sachentscheidung als »Durchgriffserinnerung« dem Rechtsmittelgericht vorgelegt werden; hierzu zählen auch die in der Kostenrechnung geltend gemachten übergangenen Ansprüche auf die Staatskasse gemäß § 130 BRAGO.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. Juni 1984 - 4 WF 66/84
JurBüro 1985, 99


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des Unterhalts bei zusätzlichem Einkommen des Unterhaltsschuldners aus unzumutbarer Mehrarbeit und Lohnsteuererstattungen.
BGB § 1361
1. Einkommen, das der Unterhaltsschuldner aus ihm unzumutbarer Mehrarbeit erzielt, kann ihm anrechnungsfrei verbleiben, soweit es zusammen mit dem ihm verbleibenden Teil seines übrigen Einkommens seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhaltsbedarf nicht übersteigt, ferner der Mindestbedarf des anspruchsberechtigten Ehegatten gedeckt ist, und dieser selbst Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit anrechnungsfrei erzielt.
2. Lohnsteuererstattungen bleiben bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt, soweit sie auf Ausgaben des Unterhaltsschuldners beruhen, die er dem anspruchsberechtigten Ehegatten nicht entgegenhält, oder unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten kann (hier: Zahlung von Versicherungsbeiträgen).
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 1984 - 5 UF 33/84
FamRZ 1984, 1092


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines in Ausbildung befindlichen volljährigen, im Haushalt eines Elternteils lebenden Kindes; Unterhaltsbedürftigkeit eines Wehrdienst leistenden Kindes mit eigener Lebensstellung; Bemessung der Haftungsanteile der Eltern.
BGB §§ 1601, 1606, 1610
1. Der Unterhaltsbedarf eines in Berufsausbildung befindlichen volljährigen Kindes richtet sich mangels einer eigenen Lebensstellung nach der seiner barunterhaltspflichtigen Eltern.
2. Die Eltern haften entsprechend ihren Einkommensverhältnissen anteilig als Teilschuldner.
3. Ein Kind, dessen Lebensverhältnisse durch den Status eines Wehrdienstleistenden geprägt werden, ist wegen der Erzielung eines ausreichenden eigenen Einkommens nicht mehr unterhaltsbedürftig.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 1984 - 3 UF 315/83
FamRZ 1984, 1136


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