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Entscheidungen OLG Düsseldorf 05/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 05/1984



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Streitigkeit betreffend die steuerliche Veranlagung von Eheleuten.
EStG § 10; GVG § 23b

Die Streitigkeit betreffend die Zustimmung zu der steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten oder betreffend Schadensersatz wegen Verweigerung dieser Zustimmung ist keine Familiensache im Sinne von § 23b GVG.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. Mai 1984 - 2 WF 76/84
FamRZ 1984, 805

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhalts nach der sog. Anrechnungsmethode.
BGB §§ 1578, 1581; ZPO § 323

Zu der Bemessung des Unterhalts nach der sogenannten Anrechnungsmethode.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. Mai 1984 - 2 WF 93/84
FamRZ 1984, 902

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Titelmißbrauch; sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels aufgrund einer dem Unterhaltsschuldner nicht angezeigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB.
BGB §§ 826, 1361; ZPO § 323; GVG § 23b

1. Hat ein getrennt lebender Ehegatte seinem vormals nicht erwerbstätigen Ehepartner aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eine Unterhaltsrente gezahlt, so kann ihm gegen den Ehepartner ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zustehen, wenn der Ehepartner nach Erlaß des Unterhaltsurteils eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die vollen Unterhaltszahlungen aber weiterhin schweigend in Empfang genommen hat.
2. Der Schadensersatzanspruch wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß der Titelschuldner sein an sich bestehendes Recht, von dem Titelgläubiger regelmäßig Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verlangen, nicht ausgeübt hat.
3. Der Bestand und die Höhe des Schadenersatzanspruchs hängen insbesondere davon ab, ob
a) und inwieweit das Unterhaltsurteil infolge der späteren Erwerbseinkünfte des Titelgläubigers materiell-rechtlich unrichtig geworden ist,
b) der Titelgläubiger die nachträglich eingetretene Unrichtigkeit des Unterhaltsurteils erkannt hat, und
c) der Titelgläubiger aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles verpflichtet war, dem Titelschuldner auch ohne Aufforderung die Erzielung eigener Erwerbseinkünfte anzuzeigen.
4. Eine solche Anzeigepflicht kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Titelgläubiger in der Vergangenheit selbst dazu beigetragen hat, bei dem Titelschuldner das Vertrauen darauf zu erzeugen, daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Zukunft nicht mehr zu erwarten sei.
5. Die Unkenntnis des Titelgläubigers von einer solchen Offenbarungspflicht schließt den Schadenersatzanspruch nicht unbedingt aus, selbst dann nicht, wenn die Unkenntnis auf einem (falschen) anwaltlichen Rat beruht.
6. Zuständig für die Entscheidung über solche Schadensersatzansprüche ist das Familiengericht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 1984 - 6 UF 201/83
FamRZ 1985, 599

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Familienvermögensrecht; Schenkungsrecht; Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB nach Überleitung auf den Sozialhilfeträger; Abwendungsbefugnis; angemessener Unterhalt des Beschenkten.
BGB §§ 528, 529, 534, 822, 1613; BSHG §§ 2, 90, 91, 92c

1. Der Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs des Schenkers nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein gemäß § 90 BSHG überleitungsfähiger Anspruch; eine unverzügliche Überleitung ist nicht erforderlich.
2. Mit dem Tode des Schenkers erlischt der Rückforderungsanspruch, und kann nicht mehr wirksam übergeleitet werden.
3. Die Verweisung in § 528 Abs. 1 S. 3 auf §§ 1613, 1615 BGB bezieht sich nicht auf den Rückforderungsanspruch des Schenkers gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB.
4. § 822 BGB ist im Rahmen des § 528 Abs. 1 BGB nicht anwendbar.
5. Die Abwendungsbefugnis des Beschenkten gemäß § 528 Abs. 1 S. 2 BGB wird durch Zahlung, und nicht durch bloße Erklärung der Zahlungsbereitschaft ausgeübt.
6. Der angemessene Unterhalt des Beschenkten nach § 529 Abs. 2 BGB umfaßt nicht in Sparbriefen angelegtes, geschenktes Geld, das später ergänzend in die Altersversorgung eingebracht werden soll. Bei der Abwägung zwischen dem standesgemäßen Unterhalt des Beschenkten und dem Notbedarf des Schenkers ist die Behebung der aktuellen Notlage des Schenkers vorrangig.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 1984 - 18 U 220/83
FamRZ 1984, 887

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Unerlaubte Handlungen; Schmerzensgeldanspruch einer Minderjährigen bei Veröffentlichung von Nacktfotos.
BGB §§ 823, 847; KUG §§ 22, 23

1. Zu dem »Schmerzensgeldanspruch« einer Minderjährigen bei Veröffentlichung von Nacktfotos.
2. Auch die Veröffentlichung eines Rückenaktes kann ein Bildnis im Sinne des § 22 S. 1 KUG darstellen, wenn der/die Abgebildete anhand sonstiger Identifizierungshilfen erkennbar ist.
3. Ein Minderjähriger kann der Veröffentlichung von Nacktfotos rechtswirksam nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter zustimmen.
4. Bei Veröffentlichung von Nacktfotos bedarf die Veröffentlichungsbefugnis sorgfältiger Prüfung.
5. Schmerzensgeld kann im Einzelfall bei schwerem Eingriff auch ohne schweres Verschulden zugesprochen werden.
6. Zu der Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 1984 - 15 U 174/83
FamRZ 1984, 1221 = AfP 1984, 229 = ZfSch 1985, 40 [Ls]

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Versicherungsrecht; Rechtsschutzversicherung; Ausschluß von familienrechtlichen Sachen.
ARB § 4

1. Zu der Frage, unter welchen Umständen es sich bei einem Streit um die Abänderung einer notariell beurkundeten Unterhaltsregelung um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen »aus dem Bereich des Familienrechts« handeln kann.
2. Der Risikoausschluß für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen »aus dem Bereich des Familienrechts« umfaßt auch Streitigkeiten über die Änderung einer Scheidungsvereinbarung, mit der die gesetzlichen Unterhaltsansprüche durch einen vertraglichen Anspruch ersetzt worden sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 1984 - 4 U 181/83
VersR 1985, 635 = MDR 1984, 1029

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