Entscheidungen OLG Düsseldorf 03/1984
BGB § 1389; ZPO § 887
1. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit einer Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns ist zunächst wegen des dem Schuldner zustehenden Wahlrechts auf alle möglichen Formen der Sicherheitsleistung gemäß § 232 BGB gerichtet; dieser umfassende Anspruch kann deshalb auch nur nach § 887 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden.
2. Ist jedoch das Wahlrecht auf den Gläubiger übergegangen, und hat dieser es dahin ausgeübt, daß die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld erfolgen soll, dann wird durch eine entsprechende Ermächtigung (§ 887 Abs. 1 ZPO) nunmehr ein konkreter und titulierter Anspruch auf Hinterlegung von Geld geschaffen.
3. Dieser Anspruch kann wiederum - und zwar im Gegensatz zu dem noch nicht konkretisierten allgemeinen Anspruch auf Sicherheitsleistung - wie eine Geldforderung vollstreckt werden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12. März 1984 - 3 WF 40/84
FamRZ 1984, 704


Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; Änderung der Kostengrundentscheidung; Beginn der Verzinsung bei teilweiser Abänderung der Kostengrundentscheidung.
ZPO §§ 103, 104, 344
1. Auch mit teilweiser Abänderung der Kostengrundentscheidung wird das gesamte, sich darauf beziehende Kostenfestsetzungsverfahren gegenstandslos.
2. Der Kostenerstattungsanspruch ist erst von dem Zeitpunkt an, in dem das nach teilweiser Abänderung der Kostengrundentscheidung erforderliche erneute Kostenfestsetzungsgesuch angebracht worden ist, zu verzinsen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. März 1984 - 10 W 24/84
JurBüro 1985, 304 = Rpfleger 1984, 284


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 1612 BGB durch einen Elternteil; Anrufung des Vormundschaftsgerichts.
BGB § 1612
1. Zu der (hier bejahten) Frage, ob und unter welchen Umständen ein getrennt lebender oder geschiedener Elternteil, der von seinem volljährigen, unverheirateten Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, das Bestimmungsrecht des § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB ohne Einverständnis des anderen Elternteils wirksam ausüben kann.
2. Eine rechtsmißbräuchliche Ausnutzung des Bestimmungsrechts muß grundsätzlich nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB durch Anrufung des Vormundschaftsgerichts geltend gemacht werden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. März 1984 - 4 WF 11/84
FamRZ 1984, 610


Unterhaltsrecht; Kosten der Titulierung eines Unterhaltsanspruchs.
ZPO §§ 91a, 93, 258
Entstehen durch die Titulierung eines Unterhaltsanspruchs Kosten, dann treffen diese den Gläubiger, wenn der Schuldner den geschuldeten Unterhalt pünktlich und vollständig bezahlt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 1984 - 4 UF 3/84
FamRZ 1984, 725


Versorgungsausgleich; Wirksamkeit einer Parteivereinbarung über den Versorgungsausgleich; spätere Klärung von bei Abschluß strittigen Rechtsfragen durch höchstrichterliche Entscheidungen.
BGB §§ 779, 1587o
Die spätere Klärung der in dem Augenblick des Vertragsabschlusses ungewissen Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen berechtigt nicht, von dem seinerzeitigen Vertrag zurückzutreten, da die früher bestehende Rechtsungewißheit Regelungsgegenstand, nicht seine Geschäftsgrundlage war.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. März 1984 - 3 UF 289/83
FamRZ 1984, 1115


Aktuelles
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel