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Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1984



Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Erinnerung gegen Pfändungsbeschluß und Überweisungsbeschluß.
ZPO §§ 577, 766, 793

Ist gegen einen Schuldner ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ergangen, und ist später der pfandfreie Betrag durch Beschluß erhöht worden, so ist eine nachfolgende Erinnerung des Schuldners interessengerecht in der Weise auszulegen, daß sie sich gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß richtet, und somit unbefristet ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. Februar 1984 - 3 W 46/84
FamRZ 1984, 727

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bemessung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle.
BGB §§ 1601 ff

Ist der Kindesvater nur dem klagenden Kind zum Unterhalt verpflichtet, so steigt er um zwei Gruppen bei dem nach der Düsseldorfer Tabelle zu veranschlagenden Einkommen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. Februar 1984 - 6 WF 251/83
DAVorm 1984, 486

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Zulässigkeit einer Nachforderungsklage auf Zahlung weiteren Zugewinnausgleichs.
BGB § 1378; ZPO § 322

Eine Nachforderungsklage auf Zahlung weiteren Zugewinnausgleichs ist auch dann zulässig, wenn der Kläger bereits ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von Zugewinnausgleich erstritten hat, und in dem ersten Prozeß nicht erkennbar war, daß nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde (gegen BGHZ 34, 337).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 1984 - 5 UF 124/83
FamRZ 1984, 795

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Unterhaltsrecht; Legalzessionen; Rechtsübergang auf Sozialhilfeträger erst ab Bewilligung der Sozialhilfe.
BGB §§ 1585, 1613; BSHG § 91

Der Träger der Sozialhilfe kann aus übergeleitetem Recht Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Sozialhilfe verlangen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 1984 - 9 UF 19/84
FamRZ 1984, 705

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Prozeßkostenhilfe; Ermäßigung der Ratenzahlungen nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß.
ZPO §§ 114 ff

Beantragt eine Partei, der Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens wegen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Ratenzahlung zu ermäßigen oder zu erlassen, so hat hierüber das Prozeßgericht zu entscheiden, das die Ratenzahlungsanordnung erlassen hat.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Februar 1984 - 6 WF 262/83
JurBüro 1985, 1722

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Präklusion im Abänderungsverfahren; Abänderungsklage bei späterer Einschränkung der Berufstätigkeit.
ZPO § 323

1. Wird die in einem Vorprozeß eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, so kann eine spätere Abänderungsklage zulässigerweise auf alle Gründe gestützt werden, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in dem ersten Rechtszug des Vorprozesses - gegebenenfalls schon während des damaligen Berufungsverfahrens - entstanden sind.
2. Hat das chronische Leiden eines Unterhaltspflichtigen schon vor dem im Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Stichtag ein Stadium erreicht, in dem es ihm aus objektiver (medizinischer) Sicht unzumutbar war, seine vollschichtige Berufstätigkeit uneingeschränkt fortzusetzen, so ist es selbst dann nicht ausgeschlossen, eine Abänderungsklage auf eine spätere Einschränkung der Berufstätigkeit zu stützen, wenn sich das Leiden nach dem maßgeblichen Stichtag nicht mehr wesentlich verschlimmert hat.
3. Auch das Bewußtwerden auf seiten des Unterhaltspflichtigen, daß ihm die Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsumfangs immer schwerer fällt, und er zu der Schonung seiner gesundheitlichen Kräfte seine Berufstätigkeit einschränken muß, sowie die daraus tatsächlich gezogenen Konsequenzen können als wesentliche Veränderungen in dem Bereich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angesehen werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 1984 - 6 UF 161/81
FamRZ 1984, 493

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Versorgungsausgleich bei Beamten; nach dem Ehezeitende in Kraft tretende Gesetzesänderung (hier: Änderung des § 55 BeamtVG durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz); Bewertung des Ehezeitanteils des Pensionsausgleichs.
BGB § 1587a; BeamtVG §§ 55, 57; 2. HStruktG

1. Eine nach dem Ehezeitende in Kraft tretende Gesetzesänderung (hier: Änderung des § 55 BeamtVG durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz), die den Wert von Beamtenversorgungsanwartschaften rückwirkend herabmindert, muß für die Wertberechnung beim Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit schon ein Beamtenruhegehalt erhält, dessen Wert durch die nachfolgende Gesetzesänderung in dem tatsächlichen Ergebnis dadurch geschmälert wird, daß der bestandsgeschützte Zahlbetrag des Ruhegehalts nur noch teilweise an den künftigen allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge teilnimmt. In einem solchen Fall kann der am Ehezeitende tatsächlich ausgezahlte Ruhegehaltsbetrag der weiteren Wertberechnung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ungekürzt zugrunde gelegt werden.
2. Zu der (unberechtigten) Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1983, 358 = BGHF 3, 683; 1983, 1005 = BGHF 3, 1193) zu der Methode, wie der Ehezeitanteil der der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG unterliegenden Beamtenversorgung zu berechnen ist.
3. Der einem Beamten gemäß Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG gewährte Ausgleich (Pensionsausgleich) gehört nicht zu der (volldynamischen) Beamtenversorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB.
4. Der Ehezeitanteil des Pensionsausgleichs ist grundsätzlich nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, sondern unterliegt dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Er ist nach billigem Ermessen (§ 1587a Abs. 5 BGB) zu bewerten.
5. Der andere Ehegatte kann an dem Pensionsausgleich nur in dem Ausmaß versorgungsausgleichsrechtlich teilhaben, in dem er - im Rahmen der Berechnung des Versorgungsausgleichs - auch an der Verschlechterung der Versorgungslage des beamteten Ehegatten infolge der Eingriffe durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz teilnimmt. Nur in diesem Ausmaß stellt sich jeweils das Problem der Bewertung des Pensionsausgleichs.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29. Februar 1984 - 6 UF 117/81
FamRZ 1984, 595

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