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Entscheidungen OLG Düsseldorf 01/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 01/1984



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Wertung von Wohngeld als Einkommen; Wohnmehrbedarf; Einwand der fehlenden oder beschränkten Leistungsfähigkeit; keine spätere Nachzahlungspflicht für die Zeit der begrenzten Leistungsfähigkeit.
BGB §§ 1569 ff, 1581; ZPO § 323

Soweit der Einwand der fehlenden oder beschränkten Leistungsfähigkeit reicht, und solange er begründet bleibt, gelangt die Unterhaltspflicht - wenn auch nur dem zu zahlenden Betrag nach - gar nicht erst zur Entstehung; der leistungsunfähige Unterhaltsverpflichtete, der später leistungsfähig wird, braucht daher für die Zeit seiner Leistungsunfähigkeit keinen Unterhalt nachzuzahlen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 1984 - 4 UF 114/83

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Aufteilung des Einkommens eines nach § 58 EheG unterhaltspflichtigen Mannes zu der Deckung des angemessenen Bedarfs seiner geschiedenen und seiner gleichrangig berechtigten zweiten Ehefrau.
EheG §§ 58, 59

1. Einkommen eines nach § 58 EheG unterhaltspflichtigen Mannes, das zu der Deckung des angemessenen Bedarfs seiner geschiedenen und seiner gleichrangig berechtigten zweiten Ehefrau nicht ausreicht, ist grundsätzlich in dem Verhältnis der notwendigen Mindestbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zu verteilen.
2. Von diesen Einsatzbeträgen ist eigenes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten abzuziehen.
3. Dieser Verteilungsgrundsatz gilt mit der Maßgabe, daß nach Befriedigung der notwendigen Mindestbedürfnisse jedem erwerbstätigen Beteiligten aus der verbleibenden Verteilungsmasse zunächst ein Siebtel seines Einkommens zusteht, oder, wenn die Masse hierfür nicht ausreicht, ein Betrag, der dem Verhältnis seines Einkommens-Siebtels zu dem Siebtel der zusammengezählten Einkommen entspricht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1984 - 5 UF 139/83
FamRZ 1984, 904

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Steuervorteil des geschiedenen Unterhaltsschuldners bei Wiederheirat.
BGB §§ 1573, 1582

Dem geschiedenen Unterhaltsschuldner muß der sich durch seine Wiederheirat ergebende Steuervorteil gegenüber dem Aufstockungsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau ungeschmälert verbleiben, wenn die zweite Ehefrau gemäß § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB nur nachrangig unterhaltsberechtigt ist, und sich nicht selbst unterhalten kann (gegen BGH FamRZ 1980, 984 = BGHF 2, 183).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1984 - 5 UF 164/83
FamRZ 1984, 1103

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Unterbringungsrecht; einstweilige Unterbringung eines Jugendlichen.
StPO § 126a; JGG §§ 2, 71, 73

Auch ein Jugendlicher kann nach § 126a StPO einstweilig untergebracht werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. Januar 1984 - 2 Ws 21/84
MDR 1984, 603

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert bei einer Unterhaltsklage aus Vertrag; Einfluß des Kapitalabfindungsvertrages und der Vergleichskosten.
GKG §§ 17, 22

1. Wird Unterhalt aus einem Vertrag eingeklagt, durch den die Parteien die dem Grunde nach unstreitige Unterhaltspflicht der Höhe nach geregelt haben, liegt ein Anspruch auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäß § 17 Abs. 1 GKG vor. Dies gilt auch dann, wenn bestimmte Leistungen nicht in Form einer an den Gläubiger zu zahlenden Rente erbracht werden, sofern sich die vertragliche Regelung dadurch nicht wesentlich von dem Leitbild der gesetzlichen Unterhaltspflicht entfernt.
2. Ist eine laufende Unterhaltsrente eingeklagt, und schließen die Parteien ohne vorherige Änderung des ursprünglichen Klageantrages einen Kapitalabfindungsvergleich, so richtet sich der Vergleichswert nach § 17 GKG, und nicht nach der Höhe der Kapitalabfindung (gegen OLG Frankfurt JurBüro 1980, 1215).
3. Verfahrens- und Vergleichskosten sind dem Vergleichswert auch dann nicht hinzuzurechnen, wenn eine Partei sie in dem Vergleich voll übernimmt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. Januar 1984 - 5 WF 317/83
JurBüro 1984, 1865

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Verlust des Fragerechts für die Berufungsinstanz.
BGB §§ 1376, 1378, 1380; ZPO §§ 397, 398, 402

1. Zu der Bewertung einer Druckerei als Vermögensobjekt beim Zugewinnausgleich.
2. Macht die Partei hinsichtlich eines schriftlich erstatteten Sachverständigengutachtens von ihrem Fragerecht in der betreffenden mündlichen Verhandlung der ersten Instanz keinen Gebrauch, so verliert sie dieses Recht auch für die Berufungsinstanz. Ob dann dennoch eine mündliche Anhörung des Sachverständigen nachgeholt wird, steht in dem Ermessen des Berufungsgerichts.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 1984 - 3 UF 50/83
FamRZ 1984, 699

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Rückstandsberechnung bei einer Unterhaltsstufenklage.
GKG § 17

1. Wird Unterhalt im Wege der Stufenklage geltend gemacht, so kommt es für die Rückstandsberechnung gemäß § 17 Abs. 4 GKG auf die Einreichung der Klageschrift an, nicht auf den Eingang des Schriftsatzes, der die Bezifferung des Zahlungsanspruchs enthält.
2. Der im Monat des Klageeingangs fällige Unterhaltsbetrag zählt in vollem Umfange zu dem Rückstand; insoweit hält der Senat an seiner in dem Beschluß vom 29. April 1981 (JurBüro 1981, 1048) geäußerten Ansicht nicht fest.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 5 WF 299/83
JurBüro 1984, 1864

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Abstammungsrecht; Vaterschaftsfeststellung nach dem Tode des Vaters.
BGB § 1600n; HUÜ Art. 1, Art. 6

1. Über die Feststellung der Vaterschaft eines ausländischen Mannes ist nach deutschem Recht zu entscheiden, wenn dieses das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters beurteilt.
2. Denkbare Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsfeststellung sind kein Grund dafür, die Anordnung einer Pflegschaft zu verweigern.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 3 W 386/83
DAVorm 1984, 426

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