Entscheidungen OLG Celle 11/1984
Elterliche Sorge; Beibehaltung gemeinsamer elterlicher Sorge auch bei sehr weit entfernt voneinander wohnenden Eltern nach der Scheidung.
BGB § 1671
BGB § 1671
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1982 (BVerfGE 61, 358 = NJW 1983, 101) kann das gemeinsame Sorgerecht auch dann bei beiden Eltern belassen werden, wenn diese sehr weit entfernt voneinander wohnen (hier: Mannheim und Cuxhaven), und die Mutter den Sohn nur in der Ferienzeit sieht.
OLG Celle, Beschluß vom 20. November 1984 - 18 UF 219/84
NJW 1985, 923 = DAVorm 1985, 727 [Ls]


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