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Entscheidungen OLG Celle 10/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Celle 10/1984



Personenstandsrecht; Namensrecht; Familienname des Kindes von Eltern ohne Ehenamen.
BGB §§ 1355, 1616

Führen die Eltern keinen Ehenamen, so ist für die Bestimmung des Familiennamens des Kindes § 1355 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden: Danach erhält das Kind den Familiennamen des Vaters, wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben.

OLG Celle, Beschluß vom 4. Oktober 1984 - 18 W 23/84
StAZ 1985, 42 = IPRax 1985, 232 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Bewertung eines einkommensabhängigen Anrechts; Anpassung laufender Versorgungsleistungen an die Steigerung der Lebenshaltungskosten.
BGB § 1587a; BarwertVO § 2

1. Zu der Anwendung der Barwertverordnung in der Fassung vom 22. Mai 1984 auf teildynamische Versorgungen.
2. Ein einkommensabhängiges Anrecht ist für den Versorgungsausgleich während der Anwartschaftsphase wie ein statisches Anrecht zu bewerten, wenn die Einkommensdynamik noch verfallbar im Sinne von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB ist.
3. Erfolgt nach der Versorgungsordnung eine Anpassung laufender Versorgungsleistungen an die Steigerung der Lebenshaltungskosten, dann entspricht diese Wertsteigerung nicht derjenigen einer volldynamischen Versorgung.

OLG Celle, Beschluß vom 17. Oktober 1984 - 18 UF 163/83
FamRZ 1985, 297

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Versorgungsausgleich; Anwartschaften auf eine Abgeordnetenversorgung.
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587f; NdsAbgG §§ 19, 20, 36

1. Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft eines Landtagsabgeordneten in Niedersachsen ist von der Altersversorgung auszugehen, die der Abgeordnete bis zu dem Abschluß der bei Eheende laufenden Wahlperiode erworben hat.
2. Zu der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft eines niedersächsischen Landtagsabgeordneten.

OLG Celle, Beschluß vom 22. Oktober 1984 - 21 UF 56/81
FamRZ 1985, 397

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltspflicht der Eltern bei Betreuung des Kindes durch die Großmutter als Vormund.
BGB §§ 1601, 1603, 1606, 1610

Zu dem Unterhaltsbedarf eines Kindes, das durch die Großmutter als Vormund betreut wird, und für das kein Elternteil das Sorgerecht besitzt, gehört ein in Geld auszugleichender Betreuungsanteil, welcher wegen der Gleichwertigkeit mit dem Barunterhalt jedenfalls den Mindestbedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle ausmacht.

OLG Celle, Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 12 WF 217/84
DAVorm 1985, 991 = NdsRpfl 1985, 16

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