Entscheidungen OLG Celle 09/1984
BGB §§ 1602, 1610, 1611, 1615, 1618a
1. Die volljährige Mutter eines nichtehelichen Kindes hat gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. An diese Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen. §§ 1570, § 1361 Abs. 2 BGB sind nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.
2. Die Geburt eines Kindes trotz unzureichender ökonomischer Grundlage der Mutter stellt kein sittliches Verschulden im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB dar.
3. Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Kindesvater nach § 1615 Abs. 3 S. 3 BGB läßt sich auf den Unterhaltsanspruch zwischen Verwandten (§§ 1601 ff BGB) nicht übertragen.
OLG Celle, Beschluß vom 6. September 1984 - 17 WF 101/84
FamRZ 1984, 1254


Familienvermögensrecht; Grundstücksübertragung durch Anteilsübertragung einer Ehegatten-BGB-Gesellschaft.
GBO § 22
Treten im Grundbuch als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragene Eigentümer-Ehegatten ihre Anteile an der BGB-Gesellschaft an ein anderes Ehepaar ab, so ist das Grundbuchamt berechtigt, vor der beantragten Grundbuchberichtigung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu verlangen, dagegen - im Regelfall - nicht, die Berichtigung von der Vorlage des Anteilsübertragungsvertrages abhängig zu machen.
OLG Celle, Beschluß vom 27. September 1984 - 4 W 156/84
Rpfleger 1985, 187 = NdsRpfl 1985, 71


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