Entscheidungen OLG Celle 04/1984
Versorgungsausgleich; keine Einbeziehung der Landabgaberente.
BGB § 1587; GAL §§ 41, 45
BGB § 1587; GAL §§ 41, 45
Die Landabgaberente hat keinen Versorgungscharakter, sondern stellt einen Anreiz der landwirtschaftlichen Strukturverbesserung dar. Sie wird nicht durch Vermögen und auch nicht durch Arbeit der Ehegatten begründet, und kann daher auch nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.
OLG Celle, Beschluß vom 12. April 1984 - 19 UF 36/84
FamRZ 1984, 1022


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