Entscheidungen OLG Braunschweig 1984
BGB § 1613; EGBGB Art. 14; ZPO § 328
1. Der Unterhaltsanspruch einer in der Türkei wohnenden türkischen Ehefrau gegen ihren in der Bundesrepublik von ihr getrennt lebenden Ehemann richtet sich nach türkischem Unterhaltsrecht.
2. Das türkische Unterhaltsrecht enthält keine dem § 1613 Abs. 1 BGB vergleichbare ausdrückliche Regelung über Unterhalt für die Vergangenheit.
3. Es gibt keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik und der Türkei über die Anerkennung ausländischer Unterhaltsurteile. Auch in der Rechtspraxis beider Länder kann bisher eine gegenseitige Anerkennung entsprechender Titel nicht angenommen werden; schon deshalb ist es dem Unterhaltsgläubiger, der in der Türkei ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil erstritten hat, nicht verwehrt, eine neue Klage in der Bundesrepublik anhängig zu machen.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 2. Februar 1984 - 1 WF 115/83
FamRZ 1984, 586 = NJW 1984, 2766 = NdsRpfl 1984, 96 = DAVorm 1984, 921 [Ls]


Beratungshilfe in einer Familiensache; selbständige Angelegenheiten; Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung; Verfahrensrecht; Zuständigkeit des Beschwerdegerichts der Hauptsache.
GVG § 23b; BRAGO §§ 7, 13, 128, 131, 132
1. Für die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für die Beratungshilfe ist das Beschwerdegericht der Hauptsache sachlich zuständig.
2. Für die Beratungshilfe in einer Familiensache sind der Ehegattenunterhalt und der Kindesunterhalt, die Ehewohnung und der Hausrat, die Sorgerechtsregelung sowie der Zugewinnausgleich selbständige Angelegenheiten, für die jeweils besondere Beratungshilfe-Gebühren festzusetzen sind.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 22. Juni 1984 - 2 WF 61/84
JurBüro 1985, 250 = AnwBl 1984, 514


Prozeßkostenhilfe; Unzulässigkeit der einschränkenden Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.
BRAGO §§ 122, 126
Die einschränkende Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ist unzulässig.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 23. Juli 1984 - 2 WF 100/84
AnwBl 1985, 271


Prozeßkostenhilfe in Scheidungsverfahren; Verjährung der Rechtsanwaltsvergütung bei der Trennung von Scheidungssachen und Folgesachen.
BGB §§ 196, 201, 242; BRAGO §§ 7, 16, 128
1. Scheidungssachen und Folgesachen gelten auch dann als eine Angelegenheit, wenn Folgesachen abgetrennt werden; daher ist eine endgültige Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung erst nach Beendigung der abgetrennten Folgesachen möglich. Fälligkeit und Verjährung können dabei für Teile der Gebührenforderung bereits vor der Beendigung der abgetrennten Folgesachen eintreten.
2. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Landeskasse ist insoweit nicht rechtsmißbräuchlich.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 22. August 1984 - 1 WF 87/84
NdsRpfl 1985, 15


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Geschäftswert für Erbscheinerteilung nach Eintritt des Nacherbfalles.
KostO §§ 18, 107
1. Wird ein Erbschein, in dem neben einem Erben auch ein Vorerbe und ein Nacherbe genannt sind, durch Eintritt des Nacherbfalles unrichtig, dann stellen die Einziehung des Erbscheines und die Erteilung eines neuen Erbscheines auch insoweit ein neues Geschäft im Sinne der §§ 107, 18 KostO dar, als die Erbfolge aus dem eingezogenen Erbschein in dem neuen Erbschein lediglich bestätigt wird.
2. Als Geschäftswert ist der Wert des gesamten Nachlasses zugrunde zu legen, nicht lediglich der Anteil des Nachlaßwertes, der auf die durch den Nacherbfall betroffene Quote entfällt.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 4. Dezember 1984 - 2 W 130/84
NdsRpfl 1985, 43


Prozeßkostenhilfe; Barunterhaltsleistungen als besondere Belastung.
ZPO §§ 114, 115
Es wird dem Einzelfall nicht gerecht, nicht im Haushalt lebende Unterhaltsberechtigte allein durch entsprechende Eingruppierung in die Tabelle zu § 114 ZPO zu berücksichtigen; vielmehr sind Barunterhaltsleistungen an Unterhaltsberechtigte, die nicht in dem Familienverband des Unterhaltspflichtigen leben, in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge als besondere Belastung von dem Einkommen abzusetzen.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 5. Dezember 1984 - 1 WF 118/84
NdsRpfl 1985, 72


Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit für ein Scheidungsverfahren zwischen einem Ägypter und einer Libanesin.
ZPO § 606b
Für die Scheidung einer im Libanon geschlossenen Ehe zwischen einem Ägypter, der in Ägypten lebt, und einer in der Bundesrepublik Deutschland als Asylbewerberin lebenden Libanesin fehlt den deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit, da das Urteil weder in Ägypten noch im Libanon anerkannt werden würde.
OLG Braunschweig, Beschluß vom 18. Dezember 1984 - 1 WF 123/84
FamRZ 1985, 1145 = NdsRpfl 1985, 42


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