Entscheidungen OLG Bamberg 12/1984
BGB §§ 1601 ff, 1626, 1629
1. Für die Frage, ob ein Elternteil ein Kind in seiner Obhut hat, und deshalb zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen befugt ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend: Es kommt darauf an, wer von beiden Eltern sich um das Wohl des Kindes kümmert, indem er für seinen Unterhalt sorgt, und regelmäßigen Umgang mit ihm und etwaigen Betreuungspersonen pflegt. Dem Umstand, daß die Pflegekosten von dem Jugendamt übernommen worden sind, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu.
2. Leistungsunfähig im unterhaltsrechtlichen Sinne ist nur, wer seine Arbeitsstelle unverschuldet verloren, und trotz intensiver Anstrengungen keine neue zumutbare Beschäftigung gefunden hat. Dabei sind, wenn es um die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind geht, strenge Anforderungen an den Nachweis der eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu stellen.
OLG Bamberg, Beschluß vom 12. Dezember 1984 - 2 UF 250/84
FamRZ 1985, 632 = NJW-RR 1986, 299
Prozeßkostenhilfe; Aufrechnung gegen den Festsetzungsanspruch der bedürftigen Partei.
ZPO §§ 103 ff; BRAGO § 130; GKG § 5
Beantragt die Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, die Kostenfestsetzung gegen den unterlegenen Prozeßgegner, so muß der beigeordnete Rechtsanwalt und damit auch die Staatskasse bezüglich ihres nach § 130 BRAGO übergegangenen Anspruchs eine wirksame Aufrechnung des Prozeßgegners gegen sich gelten lassen.
OLG Bamberg, Beschluß vom 17. Dezember 1984 - 4 W 93/84
JurBüro 1985, 731
Versorgungsausgleich; Begriff der unrichtigen Sachbehandlung nach § 8 GKG im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens.
GKG § 8
Auch bei der Ermittlung der Unterlagen zu der Berechnung des Versorgungsausgleichs können nur eindeutige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder ein offensichtliches Versehen den Begriff der unrichtigen Sachbehandlung erfüllen.
OLG Bamberg, Beschluß vom 19. Dezember 1984 - 7 UF 59/84
JurBüro 1985, 1067
Prozeßkostenhilfe; Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts bei rückwirkender Beiordnung unter Berücksichtigung von Kostenvorschüssen.
BRAGO §§ 121, 123, 129
Hat die Partei einen Gebührenvorschuß an ihren Rechtsanwalt vor der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - ohne Ratenzahlungsanordnung -, jedoch nach deren Rückwirkungszeitpunkt bezahlt, so hat der beigeordnete Rechtsanwalt, wenn er so gestellt werden will, als sei er bereits an dem Tage der Rückwirkung beigeordnet worden, den Vorschuß an die Partei zurückzuzahlen. Aus der Staatskasse ist er dann ohne Berücksichtigung dieser Vorschüsse zu vergüten.
OLG Bamberg, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - 2 WF 272/84
JurBüro 1985, 730
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