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Entscheidungen OLG Bamberg 10/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 10/1984



Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; keine Beweisaufnahmegebühr bei Einholung einer Auskunft des Jugendamtes nach § 48a JWG.
BRAGO § 118; JWG § 48a

Durch die Einholung einer Stellungnahme des Jugendamtes nach § 48a JWG in Verfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge wird keine anwaltliche Beweisaufnahmegebühr ausgelöst.

OLG Bamberg, Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 2 WF 188/84
JurBüro 1985, 242

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Nachweis der Erörterungsgebühr; Vermutung einer Erörterung der Sache; Hinweis des Gerichts auf die Rechtslage.
BRAGO § 31

Der Hinweis des Gerichts auf die Rechtslage kann die Vermutung einer Erörterung der Sache begründen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 8. Oktober 1984 - 7 WF 64/84
JurBüro 1985, 410

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Prozeßkostenhilfe; kein Ersatz der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers im Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren.
ZPO §§ 118, 124, 127

In dem Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers von der Staatskasse nicht zu erstatten.

OLG Bamberg, Beschluß vom 15. Oktober 1984 - 1 W 71/84
JurBüro 1985, 603

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Prozeßkostenhilfe; Bedürftigkeit; freiwillige Unterhaltsleistungen als Einkommen.
ZPO § 115

Auch bei freiwilligen Unterhaltsleistungen der Eltern eines Antragstellers handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 115 ZPO bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

OLG Bamberg, Beschluß vom 17. Oktober 1984 - 7 WF 58/84
JurBüro 1985, 1108

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Verfassungsmäßigkeit der Ersatzzustellung eines Vollstreckungsbescheids an die Ehefrau; Kostenerstattung im Prozeßkostenhilfeverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Jahresfrist.
ZPO §§ 91, 114, 181, 211, 234, 699

1. Für die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids gelten §§ 699 Abs. 4 S. 1, 211, 181 Abs. 1 ZPO. Nach § 181 Abs. 1 ZPO gilt die Ehefrau als gesetzliche Vertreterin ihres Ehemannes, soweit es darum geht, das zuzustellende Schriftstück entgegenzunehmen. Danach liegt es in dem Risikobereich des Ehemannes, ob er tatsächlich in den Besitz des Titels gelangt.
2. Diese gesetzliche Regelung steht nicht im Widerspruch zu dem Anspruch auf rechtliches Gehör, zu dem Recht auf Zugang zu den Gerichten, zu dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, und zu dem Recht auf Schutz des Eigentums; sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
3. Es ist allgemein anerkannt, daß die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO auch dann abläuft, wenn das Hindernis, das Grund für die Versäumung der Frist war, ohne Verschulden der betroffenen Partei fortbesteht. § 234 ZPO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Wegen der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist keine Kostenentscheidung zu veranlassen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 29. Oktober 1984 - 5 W 78/84
FLF 1985, 29

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Berufungsstreitwert im Scheidungsverbundverfahren nach Anfechtung des Verbundurteils ohne Antragstellung.
GKG § 14

Wird durch eine Partei das Verbundurteil ohne Antragstellung angefochten, so kann der Berufungsstreitwert die Teilwerte von Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur erfassen, wenn die Partei hierzu Anträge gestellt hat, hinter denen das Gericht zurückgeblieben ist.

OLG Bamberg, Beschluß vom 31. Oktober 1984 - 7 UF 32/84
JurBüro 1985, 421

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