Entscheidungen OLG Bamberg 08/1984
BGB §§ 1569, 1601 ff; ZPO §§ 114 ff
1. Wer einen gut bezahlten Arbeitsplatz aus freien Stücken aufgibt, und in der Folgezeit als selbständiger Unternehmer mit geringem Einkommen arbeitet, wird sich in der Regel wegen seiner Unterhaltsverpflichtungen an seinem einstmals erzielten guten Einkommen festhalten lassen müssen.
2. Dies gilt jedoch nicht in dem gleichen Maße für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe: Obwohl die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei bei der Kostenaufbringung Mitwirkungspflichten treffen, kann nicht jede nachteilige Vermögensdisposition zu der Versagung von Prozeßkostenhilfe führen. Nur wer sich böswillig und damit vorwerfbar zahlungsunfähig macht, ist gehindert, die Vergünstigung der Prozeßkostenhilfe für sich in Anspruch zu nehmen.
OLG Bamberg, Beschluß vom 1. August 1984 - 2 WF 167/84
FamRZ 1985, 1068


Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren bei gleichzeitiger Einreichung von Klage und Prozeßkostenhilfegesuch.
ZPO § 118; BRAGO §§ 31, 51
Im Regelfalle ist bei gleichzeitiger Einreichung von Klage und Prozeßkostenhilfegesuch anzunehmen, daß die Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als erhoben gelten soll.
OLG Bamberg, Beschluß vom 10. August 1984 - 2 WF 172/84
JurBüro 1985, 407


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