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Entscheidungen OLG Bamberg 07/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 07/1984



Prozeßkostenhilfe; Rückwirkung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 114 ff, 117

Eine Rückwirkung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nur bis zu dem Zeitpunkt des Eingangs eines den Erfordernissen des § 117 ZPO entsprechenden Antrages ausgesprochen werden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 11. Juli 1984 - 7 WF 39/84
JurBüro 1985, 141

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert der Berufung gegen ein Verbundurteil ohne Rechtsmittelanträge hinsichtlich der Ehesache und des Versorgungsausgleichs.
GKG § 14

Die Beschwer im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 GKG kommt bei der Anfechtung eines Scheidungsverbundurteils ohne Rechtsmittelanträge hinsichtlich der Ehesache und des Versorgungsausgleichs nur in Betracht, wenn das Urteil, das dem Antrag des Berufungsführers entspricht, insoweit angefochten wird.

OLG Bamberg, Beschluß vom 13. Juli 1984 - 7 UF 70/83
JurBüro 1984, 1545

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Prozeßkostenhilfe; keine Beschwerde der Partei gegen die Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts.
ZPO §§ 121, 127; BRAGO § 47

Die bedürftige Partei kann im Rahmen der Prozeßkostenhilfe die Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts nicht durch Beschwerde aufheben lassen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 19. Juli 1984 - 7 WF 50/84
JurBüro 1985, 1113

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Geschäftswert der Übertragung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens.
BGB § 1672; KostO §§ 30, 94; BRAGO § 8

Bei isolierten familiengerichtlichen Maßnahmen für die Dauer des Getrenntlebens (hier: Regelung der elterlichen Sorge gemäß § 1672 BGB) ist grundsätzlich ein Wert von 5.000 DM anzunehmen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 25. Juli 1984 - 7 WF 38/84
JurBüro 1984, 1670

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; keine Zuständigkeit des Familiengerichts bei Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Unfallversicherung gegen den getrennt lebenden Ehegatten.
GVG § 23b; ZPO §§ 114, 621

1. Die die Zuständigkeit der Familiengerichte begründenden Familiensachen sind in § 23b Abs. 1 GVG abschließend aufgezählt.
2. Leitet die getrennt lebende Ehefrau ihren Auskunfts- und Zahlungsanspruch gegen ihren Ehemann aus dem gemeinsamen Abschluß eines Unfallversicherungsvertrages mit der Behauptung her, im Innenverhältnis stehe ihr die gesamte Versicherungsleistung zu, dann macht sie einen schuldrechtlichen Anspruch, und nicht einen vertraglichen Anspruch güterrechtlicher Natur geltend.

OLG Bamberg, Beschluß vom 25. Juli 1984 - 2 WF 162/84
FamRZ 1984, 1117

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