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Entscheidungen OLG Bamberg 06/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 06/1984



Prozeßkostenhilfe; Prüfung der Erfolgsaussichten bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Rechtsmittelverfahren.
ZPO § 119

Prozeßkostenhilfe kann für das Rechtsmittelverfahren dann nicht ohne Erfolgsprüfung bewilligt werden, wenn die offensichtlich unrichtige erstinstanzielle Entscheidung auf ein vorwerfbares Verhalten der bedürftigen Partei zurückzuführen ist.

OLG Bamberg, Beschluß vom 6. Juni 1984 - 7 UF 44/84
JurBüro 1985, 1111

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten.
ZPO §§ 91, 104; BRAGO § 53

1. Die Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten (Mehrkosten) - neben den Kosten des Prozeßbevollmächtigten - ist an sich nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO zu beurteilen; sie sind also im Regelfall nur zu erstatten, wenn sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen.
2. Indessen sind von dieser Regelung dann Ausnahmen geboten, wenn durch die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten andere (fiktive) im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO notwendige Kosten erspart worden sind.

OLG Bamberg, Beschluß vom 6. Juni 1984 - 2 WF 91/84
JurBüro 1985, 130

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Prozeßkostenhilfe; Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts; Abtrennung von Folgesachen.
ZPO § 628; BRAGO §§ 7, 128; GKG § 19a

1. Die Festsetzung der Vergütung des beauftragten Rechtsanwalts ist ausschließlich Angelegenheit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, und nicht Sache des Rechtspflegers. Über Erinnerungen hat daher das Erstgericht sachlich zu entscheiden.
2. Mit der Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbundverfahren tritt keine Änderung in dem Charakter dieses Verfahrens ein; die Rechtsanwaltsgebühren sind deshalb einheitlich aus dem kumulierten Streitwert zu berechnen. Die Postauslagenpauschale kann nur einmal angesetzt werden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 13. Juni 1984 - 2 WF 99/84
JurBüro 1984, 1514

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