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Entscheidungen OLG Bamberg 05/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 05/1984



Prozeßkostenhilfe; Einsatz des Prozeßkostenvorschußanspruchs als Vermögen; Prozeßkostenvorschußpflicht und Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO § 115

1. Das Verlangen auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses setzt voraus, daß der Anspruch, auf dessen Durchsetzung verwiesen wird, unzweifelhaft ist.
2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO ist darauf abzustellen, ob der Einsatz des Prozeßkostenvorschußanspruchs als Vermögen wirtschaftlich nutzbar ist.

OLG Bamberg, Beschluß vom 28. Mai 1984 - 7 WF 35/84
JurBüro 1985, 1107

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 und 3 BGB; Eröffnung einer neuen Einsatzzeit nach § 1573 Abs. 4 BGB; Bemühung um die Erlangung einer angemessenen Arbeitsstelle; Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe; Beruhen der Bedürftigkeit auf den früheren ehelichen Lebensverhältnissen.
BGB §§ 1569, 1573; ZPO §§ 114 ff

1. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 und 3 BGB kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dessen Voraussetzungen zu den in dem Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Einsatzzeiten vorliegen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß ein für die Gewährung von Unterhalt ausreichender zeitlicher Zusammenhang der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mit der Ehe gegeben ist.
2. Der Unterhaltsanspruch aus § 1573 BGB kann nur durch eine nachhaltige Unterhaltssicherung zum Erlöschen gebracht werden. Gelingt eine solche Sicherung nicht, so wird nach § 1573 Abs. 4 BGB eine neue Einsatzzeit eröffnet, und der Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 und 3 BGB lebt wieder auf.

OLG Bamberg, Beschluß vom 30. Mai 1984 - 2 WF 39/84
FamRZ 1984, 897

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Prozeßkostenhilfe; Aufhebung und Abänderung einer Prozeßkostenhilfebewilligung.
ZPO §§ 114, 115, 124, 127

1. Nach § 124 Nr. 3 ZPO kann eine Prozeßkostenhilfebewilligung innerhalb eines Zeitraums bis zu vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aufgehoben werden, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht vorgelegen haben. Dies muß auch dann gelten, wenn eine Ratenzahlungsanordnung nicht getroffen wurde, obwohl nach §§ 114, 115 ZPO Prozeßkostenhilfe nur unter Auferlegung monatlicher Ratenzahlungen hätte bewilligt werden dürfen.
2. Der Senat hält jedoch eine Abänderung der Prozeßkostenhilfebewilligung zu Ungunsten einer Partei dann nicht für geboten, wenn diese von Anfang an richtige und vollständige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, und insoweit keine Änderung eingetreten ist: In diesem Falle verdient nämlich der Vertrauensschutz des Hilfsbedürftigen in die sachliche Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung den Vorzug gegenüber fiskalischen Interessen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 30. Mai 1984 - 2 WF 108/84
FamRZ 1984, 1244 = JurBüro 1985, 463

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