Entscheidungen OLG Bamberg 04/1984
FGG § 50a; BRAGO §§ 118, 128
1. Die nach § 50a FGG vorzunehmende Anhörung von Kindeseltern trägt grundsätzlich der Stellung der Eltern als Verfahrensbeteiligte Rechnung: Ihre Anhörung soll den Eltern Gelegenheit geben, ihren Willen zu bekunden, und den Richter in die Lage versetzen, sich einen persönlichen Eindruck von den Kindeseltern zu machen.
2. Das Grundmotiv des § 50a FGG ist demnach die Information des Gerichts, die keine Beweisgebühr auszulösen vermag. Um die Beweisaufnahme nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO objektiv auszulösen, müssen besondere, eine Beweisaufnahme rechtfertigende Umstände hinzukommen.
3. § 613 ZPO ist auf Ehesachen beschränkt, und keiner ausdehnenden Anwendung zugänglich.
OLG Bamberg, Beschluß vom 4. April 1984 - 2 WF 68/84
JurBüro 1984, 1690


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert der Einzelgebühren einer Stufenklage.
GKG §§ 18, 21; BRAGO §§ 7, 8
Der Streitwert der in einem Stufenklageverfahren entstehenden Gerichts- und Anwaltsgebühren richtet sich nach den jeweils durch den Tatbestand der Einzelgebühr erfaßten Klageanspruch; deshalb kann der Streitwert einer Stufenklage nicht einheitlich festgesetzt werden.
OLG Bamberg, Beschluß vom 5. April 1984 - 7 WF 7/84
JurBüro 1984, 1375


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Begründung von der Beschwerde unterliegenden Streitwertbeschlüssen.
GKG § 25
Streitwertbeschlüsse, die der Beschwerde unterliegen, sind zu begründen, wenn sich nicht aus dem Streitstoff nach Maßgabe des Urteils und sonstiger Aktenteile ohne weiteres ergibt, welche Überlegungen das festsetzende Gericht geleitet haben.
OLG Bamberg, Beschluß vom 10. April 1984 - 1 W 28/84
JurBüro 1984, 1375


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage; keine Festsetzung des Wertes eines Vergleichs der Vorinstanz durch das Rechtsmittelgericht.
ZPO §§ 3, 767; GKG § 25
1. Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage bestimmt sich ausschließlich nach jenen Beträgen, die in dem mit der Klage angegriffenen Titel enthalten sind.
2. Das Rechtsmittelgericht ist nicht befugt, den Gegenstandswert eines in der Vorinstanz abgeschlossenen Vergleichs erstmalig festzusetzen.
OLG Bamberg, Beschluß vom 10. April 1984 - 2 WF 80/84
JurBüro 1984, 1398


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