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Entscheidungen OLG Bamberg 03/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 03/1984



Ehevertragsrecht; Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages; Stellung des Scheidungsantrages iSd § 1408 BGB; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
BGB §§ 138, 1408; ZPO § 270

1. Ein Ehevertrag, in dem die Eheleute den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und gegenseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche und Unterhaltsansprüche, auch für den Fall der Not, verzichtet haben, ist sittenwidrig, wenn dadurch ein Ehepartner ohne jegliche Versorgung bei Erwerbsunfähigkeit oder im Alter ist.
2. Der Antrag auf Scheidung der Ehe ist »gestellt« im Sinne des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt worden ist. § 270 Abs. 3 ZPO ist insoweit entsprechend anzuwenden.
3. Die Mitteilung eines Prozeßkostenhilfegesuchs an den Antragsgegner kann auch dann nicht als »Stellen« des Scheidungsantrages im Sinne des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen werden, wenn es in einer Scheidungsantragsschrift verbunden mit der (sinngemäßen) Erklärung besteht, daß der Scheidungsantrag nur bei Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gestellt werden soll.

OLG Bamberg, Beschluß vom 1. März 1984 - 2 UF 191/83
FamRZ 1984, 483 = MittBayNot 1984, 190

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Prozeßkostenhilfe; Festsetzung verauslagter Gerichtskosten gegen die beklagte arme Partei.
ZPO § 123; GKG 58

Dem obsiegenden Berufungskläger sind in denjenigen Fällen, in denen dem unterlegenen Berufungsbeklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, die von ihm verauslagten Gerichtskosten nicht aus der Staatskasse zurückzuerstatten. Er kann sich diese Gerichtskosten gegen den Berufungsbeklagten ungeachtet der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe festsetzen lassen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 2. März 1984 - 3 W 3/84
JurBüro 1985, 577

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Prozeßkostenhilfe; Bewilligung für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren.
ZPO §§ 114, 118

1. Der Senat verneint nach wie vor die Möglichkeit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren. Das Gesetz sieht in § 114 S. 1 ZPO die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nur für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vor; hierzu gehört aber die Anhörung in dem Prüfungsverfahren nicht, weil sie lediglich die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung vorbereitet.
2. Eine Ausnahme hierzu ist nur insoweit zu machen, als es in dem Prüfungsverfahren zu dem Abschluß eines Vergleichs kommt: Dann kann Prozeßkostenhilfe für einen Vergleich in dem Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 ZPO bewilligt werden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 7. März 1984 - 2 WF 54/84
FamRZ 1984, 918 = JurBüro 1985, 602

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; negative Feststellungsklage gegen in einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossene Unterhaltsvergleiche.
ZPO §§ 256, 620f, 767

1. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Februar 1983 (NJW 1983, 1330 = BGHF 3, 866) muß der Unterhaltsschuldner gegen einstweilige Anordnungen nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern mit der negativen Feststellungsklage vorgehen, wenn er deren Abänderung erreichen will.
2. Dies gilt entsprechend auch für Vergleiche, die in Anordnungsverfahren geschlossen worden sind, und die die ursprünglich begehrte einstweilige Anordnung nur ersetzen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 7. März 1984 - 2 WF 56/84
FamRZ 1984, 1119

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Prozeßkostenhilfe; Einsatz noch nicht liquiden Vermögens.
ZPO § 115

Der Antragsteller ist verpflichtet, auch jenes Vermögen zu der Bestreitung der Prozeßkosten einzusetzen, das noch nicht liquide ist.

OLG Bamberg, Beschluß vom 23. März 1984 - 7 WF 12/84
JurBüro 1984, 1580

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