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Entscheidungen OLG Bamberg 02/1984 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 02/1984



Prozeßkostenhilfe; Vertrauensschutz des beigeordneten Rechtsanwalts bei Übergang der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu der Bewilligung des Armenrechts; mehrere beigeordnete Rechtsanwälte in demselben Verbundverfahren.
BRAGO §§ 7, 123, 134; PHKG Art. 5

1. Ändert das Prozeßgericht in einer abgetrennten Folgesache die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in eine Bewilligung von Armenrecht, so ist für den beigeordneten Rechtsanwalt dann keine Verletzung seines schutzwürdigen Vertrauens eingetreten, wenn eine bis dahin erkennbare Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichts für die übergangsrechtliche Regelung der Armenanwaltsvergütung in der Instanz für die Anwendung der Aussage des Art. 5 PKHG gegeben war.
2. Sind in demselben Verbundverfahren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet worden, so hat eine Aufteilung der nach § 123 BRAGO zu berechnenden Gebühren in dem Verhältnis des kumulierten Gesamtstreitwertes zu den Einzelstreitwerten zu erfolgen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 1. Februar 1984 - 2 WF 17/84 u.a. (2 WF 18/84)
JurBüro 1984, 1042

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in Verfahren wegen Regelung der elterlichen Sorge.
KostO §§ 30, 94; BRAGO § 8

Der Gegenstandswert eines Verfahrens zu der Regelung der elterlichen Sorge in isolierten Familiengerichtsverfahren beträgt grundsätzlich 5.000 DM.

OLG Bamberg, Beschluß vom 8. Februar 1984 - 2 WF 10/84
JurBüro 1984, 1710

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Prozeßkostenhilfe; Kindergeld und Wohngeld als Einkommen iSv § 115 Abs. 1 ZPO.
ZPO §§ 114, 115

1. In dem Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren müssen zu dem Einkommen des Gesuchstellers nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gerechnet werden. Dazu gehört auch das staatliche Kindergeld, jedoch nur insoweit, als es als Einkommen dem Gesuchsteller in dem Verhältnis der Parteien zueinander zusteht. Das ist hinsichtlich der Hälfte des insgesamt gewährten Betrages der Fall.
2. Auch das Wohngeld ist dem Nettoeinkommen des Gesuchstellers zuzuschlagen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 8. Februar 1984 - 2 WF 274/83
FamRZ 1984, 606

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Entstehung der Beweisgebühr in Ehescheidungsverbundverfahren.
BRAGO §§ 31, 34, 122

1. Die Einholung einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vermag die Beweisgebühr nicht auszulösen.
2. Die Anhörung einer Partei im Ehescheidungsverfahren ist für den beigeordneten Rechtsanwalt kostenrechtlich bedeutungslos, wenn sie vor der Bestellung stattfindet.
3. Die Beiziehung von Akten läßt die Beweisgebühr nicht entstehen, wenn sie nur zu der Information des Gerichts geschieht.

OLG Bamberg, Beschluß vom 14. Februar 1984 - 2 WF 21/84
JurBüro 1984, 1033

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Verfahrensrecht; Scheidungsverbundverfahren; Gebührensatz und Kostenverteilung bei abgetrennter Folgesache; Beschwerdekostenentscheidung bei geänderter Rechtslage.
ZPO §§ 97, 628; GKG § 19a; BRAGO § 7

1. Auch bei Abtrennung einer Scheidungsfolgesache sind die anwaltlichen Gebühren einheitlich aus dem kumulierten Streitwert zu berechnen.
2. Sind die Kosten der abgetrennten Scheidungsfolgesache in einem Vergleich anders verteilt, als in dem Urteil auferlegt, so entspricht eine Verteilung der aus dem gesamten kumulierten Streitwert entstandenen Kosten in dem Verhältnis der Parteien zueinander mehr der Absicht der Parteien.
3. Eine neue rechtliche Beurteilung kann den Tatbestand des § 97 Abs. 2 ZPO nicht erfüllen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 15. Februar 1984 - 2 WF 24/84
JurBüro 1984, 737

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Verfahrensrecht; Begriff und Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung.
ZPO §§ 3, 91a

1. Zu dem Begriff der einseitigen Erledigungserklärung der Hauptsache.
2. Bei einseitiger Erledigungserklärung der Hauptsache bleibt Streitgegenstand weiterhin die Hauptsache.

OLG Bamberg, Beschluß vom 17. Februar 1984 - 7 WF 91/83
JurBüro 1984, 916

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Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Zahlungen für ein Eigenheim.
ZPO §§ 114 ff

Durch die Regelung des Prozeßkostenhilfeverfahrens soll der Eigenheimbau nicht gefördert werden. Die Zahlungen des Gesuchstellers für ein gemeinsames Haus der Parteien können zwar im Rahmen der Prozeßkostenhilfeprüfung abgezogen werden; diese Zahlungen sind aber um einen fiktiven Mietzins zu kürzen, weil sonst Hauseigentümer einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber Mietern hätten.

OLG Bamberg, Beschluß vom 29. Februar 1984 - 2 UF 238/83
FamRZ 1984, 721

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