Entscheidungen OLG Bamberg 01/1984
BGB §§ 845, 1618a
Aus § 1618a BGB kann keine gesetzliche Pflicht eines Elternteils zu der Leistung ständiger Dienste in dem Haushalt und in dem Gewerbebetrieb der Kinder gefolgert werden. Damit entfällt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 845 BGB, wenn die im landwirtschaftlichen Betrieb der Tochter ständig mitarbeitende Mutter durch einen Dritten getötet wird.
OLG Bamberg, Urteil vom 3. Januar 1984 - 5 U 126/83
FamRZ 1985, 308 = NJW 1985, 2724 = VersR 1985, 290 = VRS 68, 326


Versorgungsausgleich bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nach dem Ende der Ehezeit.
BGB §§ 1587 ff; RVO §§ 1232, 1403
Hat der Antragsgegner nach dem Ende der Ehezeit infolge Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis seine nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworbenen Versorgungsanwartschaften verloren, und ist an ihre Stelle der Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung getreten, ist diese jedoch aufgeschoben, weil dem Antragsgegner ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit gewährt wird, so ist der Versorgungsausgleich in der Weise durchzuführen, daß zu Lasten des gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Anspruchs auf Nachversicherung gemäß § 1587b Abs. 2 BGB zugunsten der Antragstellerin Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind.
OLG Bamberg, Beschluß vom 9. Januar 1984 - 2 UF 156/83
FamRZ 1984, 803


Prozeßkostenhilfe; Reisekosten des beigeordneten Simultananwalts.
BRAGO § 126
Der beigeordnete Rechtsanwalt, der seinen Wohnsitz bzw. seine Kanzlei nicht an dem Ort des Prozeßgerichts hat, kann seine Reisekosten nicht durch einen Vergleich mit den - fiktiven - notwendigen Informationsaufwendungen aus der Staatskasse erstattet verlangen.
OLG Bamberg, Beschluß vom 30. Januar 1984 - 2 WF 8/84
JurBüro 1984, 1044


Versorgungsausgleich; Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
BGB §§ 1587a, 1587b
1. In dem Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten - Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB.
2. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen.
OLG Bamberg, Beschluß vom 30. Januar 1984 - 2 UF 123/80


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