Entscheidungen Kammergericht 12/1984
Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Beratungshilfe; örtliche Zuständigkeit bei nachträglichem Beratungshilfeantrag.
BerHG § 4; BRAGO § 133
BerHG § 4; BRAGO § 133
Für die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe ist allein das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der von dem Rechtsuchenden unmittelbar aufgesuchte Rechtsanwalt seine Kanzlei hat (Bestätigung und Ergänzung von Senat JurBüro 1983, 1707).
Kammergericht, Beschluß vom 21. Dezember 1984 - 1 AR 44/84
JurBüro 1985, 598 = AnwBl 1985, 332 = Rpfleger 1985, 199


Aktuelles
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel