Entscheidungen Kammergericht 11/1984
BGB §§ 1577, 1578
1. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines Ehegatten (§ 1578 Abs. 1 BGB) ist der Wohnwert eines einem oder beiden Ehegatten gehörenden Einfamilienhauses mit zu berücksichtigen, das von einem der Ehegatten in dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu Wohnzwecken genutzt wird.
2. Zinsen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte aus einem ihm im Wege des Zugewinnausgleichs zugeflossenen Kapital zieht oder obliegenheitswidrig zu ziehen unterläßt, können bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs nach der sogenannten Differenzmethode rechnerisch außer Ansatz bleiben, wenn das aufgeteilte Kapital die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt hat.
Kammergericht, Urteil vom 23. November 1984 - 17 UF 3207/84
FamRZ 1985, 485


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