Entscheidungen Kammergericht 09/1984
BRAGO §§ 32, 121
1. Der Vergütungsanspruch aus der Landeskasse gemäß § 121 BRAGO setzt die Begründung eines Mandatsverhältnisses voraus, welchem unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag auch die Vornahme unaufschiebbarer Handlungen durch den Rechtsanwalt gleichstehen kann.
2. Ein solcher Vergütungsanspruch aus Notgeschäftsführung kommt schon vor der Kontaktaufnahme mit der zu vertretenden Partei in Betracht, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt geeignete Maßnahmen zu der Feststellung ergreift, ob eilige Handlungen geboten sind, etwa bei dem Gericht Rückfrage hält, oder dort Akteneinsicht nimmt. Dafür ist eine halbe Prozeßgebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO aus der Landeskasse zu vergüten.
Kammergericht, Beschluß vom 4. September 1984 - 1 WF 152/84
JurBüro 1985, 404 = AnwBl 1985, 218 = Rpfleger 1985, 39


Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für nicht im Haushalt der Partei lebende Kinder.
ZPO §§ 114, 115
1. Unterhaltsleistungen der Prozeßkostenhilfe begehrenden Partei, die an nicht in ihrem Haushalt lebende Unterhaltsgläubiger in Form einer Unterhaltsrente gewährt werden, sind bei der Einstufung in die Tabelle zu § 114 ZPO zu berücksichtigen, und grundsätzlich nicht als »besondere Belastung« im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO von dem Einkommen des Antragstellers abzuziehen.
2. Der die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe begehrende Unterhaltsschuldner ist auch dann gemäß der Anzahl seiner Unterhaltsgläubiger einzustufen, wenn die Unterhaltsleistungen geringer sind, als die in die Tabelle eingearbeiteten Unterhaltsfreibeträge.
Kammergericht, Beschluß vom 7. September 1984 - 17 WF 4321/84
FamRZ 1985, 194 = JurBüro 1985, 1256


Unterhaltsprozeßrecht; Abänderungsklage wegen Arbeitslosigkeit.
ZPO §§ 114 ff, 323
1. Wird ein unselbständig erwerbstätiger Unterhaltsverpflichteter arbeitslos, so rechtfertigt dies die Erhebung einer Abänderungsklage jedenfalls dann, wenn es ihm innerhalb angemessener Zeit nicht gelungen ist, unter Ausnutzung aller Möglichkeiten wieder eine neue Stellung zu finden.
2. Wie lange nach Eintritt der Arbeitslosigkeit mit der Erhebung der Abänderungsklage gewartet werden muß, bleibt der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten; maßgebend sind die jeweiligen Umstände wie Alter und Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen, Art des erlernten oder des zuletzt ausgeübten Berufes, und die Besonderheiten der jeweiligen Branche.
Kammergericht, Beschluß vom 7. September 1984 - 17 WF 4675/84
FamRZ 1984, 1245 = NJW 1985, 869


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Zeit der Suche nach einem Ausbildungsplatz; Bemessung des Unterhaltsbedarfs in der Regel auf einen festen monatlichen Betrag bei Eltern mit durchschnittlichem bis gutem Einkommen; Anrechnung der Ausbildungsvergütung.
BGB §§ 1601, 1602, 1606, 1610, 1612
1. Jugendliche haben nach Abschluß ihrer Schulausbildung einen Anspruch gegen ihre Eltern auf Finanzierung ihres Lebensunterhalts für die Zeit der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Gelingt es ihnen innerhalb einer angemessenen Frist nicht, für den angestrebten, den Wünschen und Neigungen entsprechenden Beruf einen Ausbildungsplatz zu finden, können sie die Eltern nicht mehr auf Finanzierung ihres Lebensbedarfs in Anspruch nehmen.
2. Die Ausbildungsvergütung eines in Ausbildung befindlichen Jugendlichen ist sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Kindern voll auf den Unterhaltsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil anzurechnen.
3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Unterhaltsbedarf eines noch in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, dessen Eltern über durchschnittliches bis gutes Einkommen verfügen, in der Regel auf einen festen monatlichen Betrag festzusetzen ist. Bis einschließlich 31. Dezember 1984 ist der Bedarf auf 800 DM, und für die Zeit danach auf 850 DM zu veranschlagen.
Kammergericht, Urteil vom 11. September 1984 - 17 UF 2474/84
FamRZ 1985, 419


Elterliche Sorge; Eingriff in die elterliche Gewalt türkischer Eltern.
BGB § 1666; MSA Art. 3, Art. 8
Ein Eltern-Kind-Konflikt, der daraus entsteht, daß türkische Eltern ihre seit dem 11. Lebensjahr in Deutschland aufwachsende Tochter nach traditionellen islamisch geprägten Wertvorstellungen erziehen wollen, kann nach den Umständen des Einzelfalles zu dem Schutze der Minderjährigen einen Eingriff in die elterliche Gewalt in Gestalt der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtfertigen und gebieten.
Kammergericht, Beschluß vom 14. September 1984 - 1 W 427/84
FamRZ 1985, 97 = NJW 1985, 68 = OLGZ 1985, 52 = DAVorm 1985, 338 = IPRax 1985, 347 = Streit 1984, 143 = JuS 1985, 995 = InfAuslR 1985, 45 = ZAR 1985, 97 [Ls]


Ehescheidung; Trennungsjahr auch für sog. Zweckehen (hier: Eheschließung nur zum Zwecke der Ausreise aus der DDR).
BGB § 1565; ZPO § 114
Eine Ehe, die allein zum Zwecke der Ausreise aus der DDR oder aus dem Ostsektor von Berlin geschlossen wird, ist eine vollwirksame Ehe; auf eine solche »Zweckehe« findet dementsprechend auch § 1565 Abs. 2 BGB uneingeschränkte Anwendung.
Kammergericht, Beschluß vom 19. September 1984 - 3 WF 5110/84
FamRZ 1985, 73


Prozeßkostenhilfe im Scheidungsverfahren; keine hinreichende Erfolgsaussicht des Abweisungsantrages.
BGB §§ 1565 ff; ZPO §§ 114 ff, 623 ff
Im Hinblick auf die Besonderheiten des Scheidungsverfahrens kann dem Antragsgegner auch dann Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn sein Abweisungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Kammergericht, Beschluß vom 28. September 1984 - 17 WF 2885/84
FamRZ 1985, 621


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