Entscheidungen Kammergericht 08/1984
ZPO § 104; BRAGO § 19; RPflG §§ 11, 21
Gegen die Entscheidung, durch welche die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts wegen außergebührenrechtlicher Einwendungen abgelehnt wird, ist die unbefristete Erinnerung gegeben.
Kammergericht, Beschluß vom 1. August 1984 - 1 W 1774/83


Wirkungen der Ehe im allgemeinen; Familiensteuerrecht; begrenztes Realsplitting; Vollstreckung des Anspruchs auf Zustimmung zum Realsplitting; Mitwirkung an der Einkommensteuererklärung des Unterhaltsschuldners.
BGB § 1353; EStG § 10; ZPO §§ 888, 894
1. Hat ein unterhaltspflichtiger Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, so kann er nur verlangen, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine formlose Zustimmungserklärung abgibt.
2. Ein Anspruch auf Mitwirkung an der Einkommensteuererklärung des Unterhaltspflichtigen durch Ausfüllung, Unterzeichnung und Übersendung der sogenannten Anlage U zur Einkommensteuererklärung besteht nicht.
3. Die Vollstreckung eines entsprechenden Urteils richtet sich nach § 894 ZPO. Ist allerdings im Erkenntnisverfahren ein solches Urteil ergangen, ist die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzuführen.
Kammergericht, Beschluß vom 6. August 1984 - 17 WF 3479/84
FamRZ 1984, 1122


Elterliche Sorge; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil durch vorläufige Anordnung.
BGB §§ 1666, 1671, 1672
1. Durch vorläufige Anordnung kann im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens nach § 1672 BGB auch ein Teil der Personensorge - vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht - auf einen Elternteil übertragen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für eine solche Maßnahme besteht.
2. Dagegen ist das Familiengericht nicht befugt, durch Einzelanordnungen einem Elternteil eine bestimmte Verhaltensweise vorzuschreiben oder zu verbieten; hierfür ist allein das Vormundschaftsgericht zuständig, das bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 BGB tätig werden kann.
Kammergericht, Beschluß vom 7. August 1984 - 17 WF 3957/84
FamRZ 1984, 1143


Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Fälligkeit in Verfahren der einstweiligen Anordnung.
ZPO §§ 620, 620b, 620g; BRAGO §§ 16, 41
1. Die Fälligkeit der Rechtsanwaltsgebühren für Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 620, 620b ZPO tritt unabhängig von der Fälligkeit der Gebühren für das Scheidungsverbundverfahren ein.
2. Maßgebend sind für jedes einzelne Verfahren der einstweiligen Anordnung die Kriterien des § 41 Abs. 1 S. 2 BRAGO, noch der Umstand entgegen, daß sich die Gebühren nach Eintritt der Fälligkeit bis zu dem Abschluß des Hauptverfahrens durch Einleitung zusätzlicher Verfahren der einstweiligen Anordnung oder durch Anträge auf Änderung bereits erlassener Anordnungen noch ändern können. Für den Teil der einheitlichen Gebühr, der bereits fällig geworden ist, verbleibt es bei der eingetretenen Fälligkeit.
3. Ob im Hinblick auf § 620b Abs. 1 S. 1 ZPO der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung oder der Abschluß eines Vergleichs als »Beendigung des Rechtszuges« im Sinne des § 16 BRAGO angesehen werden können, bleibt offen; jedenfalls tritt in diesen Fällen Fälligkeit dann ein, wenn das einzelne Verfahren länger als drei Monate ruht, von keinem Beteiligten also mehr betrieben wird.
4. Enthalten die einstweilige Anordnung oder ein Vergleich die Kostenregelung, daß die Kosten der Hauptsache folgen (§ 620g ZPO), dann ist im Sinne des § 16 BRAGO eine Kostenentscheidung erst mit dem Erlaß der Kostenentscheidung der Hauptsache ergangen.
Kammergericht, Beschluß vom 16. August 1984 - 1 WF 4054/84
JurBüro 1985, 76 = AnwBl 1984, 625


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